Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Mitgängerflurförderzeuge mit einem Dach ausgestattet sein, wenn diese über Kopfhöhe Stapelvorgänge durchführen?

KomNet Dialog 42895

Stand: 25.11.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

Favorit

Frage:

Für Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand wird gefordert, dass ein Fahrerschutzdach vorhanden ist, wenn über Kopf gestapelt wird. Gilt diese Regelung auch für Mitgängerflurförderzeuge, wenn diese ebenfalls über Kopf Höhe Stapelvorgänge durchführen? Oder kann davon ausgegangen werden, dass der Gefahrenbereich schnell zu Fuß verlassen werden kann?

Antwort:

Nein, die Mitgängerflurförderzeuge müssen nicht mit einem Dach ausgestattet werden.


In der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" ist unter § 2 Absatz 4 folgendes nachzulesen:


"Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden."


Unter § 13 Absatz 4 ist folgendes nachzulesen:


"Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen höher als 1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach ausgerüstet sind; dies gilt für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand."


Da ein Mitgänger-Flurförderzeug weder über einen Fahrersitz noch über einen Fahrerstand verfügt, ist ein Fahrerschutzdach nicht erforderlich.