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Ist für unserern LKW-Ladekran ein Krankontrollbuch zu führen?

KomNet Dialog 42894

Stand: 29.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Es wird mit unserem LKW-Ladekran gearbeitet. Im Rahmen der Vorbereitung der Bestellung habe ich mir die DGUV-Vorschrift Krane angesehen und im § 30 den Passus gefunden, dass bei ortsveränderlichen Kranen ein Krankontrollbuch geführt werden muss. Zählt unser LKW-Ladekran zu den Fahrzeugkranen? Müssen wir demzufolge auch ein Krankontrollbuch führen? Derzeit teilen die Beschäftigten dem Leiter bestehende Mängel unverzüglich mündlich mit und er kümmert sich um eine entsprechende Reparatur. Ist dies auch ausreichend?

Antwort:

Ja, es ist ein Krankontrollbuch für den LKW-Ladekran zu führen.


In den Begriffsbestimmungen des § 2 der DGUV Vorschrift 52 "Krane" ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht

überschreiten.

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.

...

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als

1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,"


In § 30 Pflichten des Kranführers ist in Absatz 3 noch folgendes nachzulesen:


"Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein

Krankontrollbuch einzutragen."


In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 52 ist zu § 30 Absatz 3 noch folgende Erläuterung nachzulesen:


"Es sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, wie z.B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Geländer."


Da ein LKW-Ladekran unter die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 52 fällt, sind die dort genannten Anforderungen einzuhalten. Somit ist auch ein Krankontrollbuch zu führen.