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Können die abgehefteten Prüfberichte das Prüfbuch ersetzen oder muss ein neues Prüfbuch angelegt werden?

KomNet Dialog 42603

Stand: 20.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Das Prüfbuch des Hallenkrans Baujahr 1994 ist nicht mehr auffindbar. Dafür sind aber alle jährlichen Prüfberichte der Wartungsfirma lückenlos vorhanden. Das bedeutet, dass bis auf die Erstprüfung / Abnahmeprotokoll alle weiteren Prüfungen nachweisbar sind. Können die abgehefteten Prüfberichte das Prüfbuch ersetzen oder muss ein neues Prüfbuch angelegt werden?

Antwort:

Die Anforderungen an den Betrieb von Krananlagen ergeben sich u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV Vorschrift 52 "Krane". Die Forderung nach einem "Prüfbuch" finden Sie in § 27 der DGUV Vorschrift 52. Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.

(3) Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten vorzulegen. Bei ortsveränderlichen Kranen hat er dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen beim Kran aufbewahrt wird.

(4) Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen nach § 26 Abs. 2 und 3 beauftragten Sachverständigen zu veranlassen, den Prüfbericht unverzüglich an die für den Unternehmer zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden."


In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 52 ist noch folgendes nachzulesen:


"Zu § 27 Abs. 1:

Kranprüfbuchmuster siehe "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943, bisherige ZH 1/29). Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen."


Auf den DGUV Grundsatz 309-006 - Prüfbuch für den Kran weisen wir hin.