Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie gliedert sich die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Feuerwehr, wenn es keine eigenen Vereinbarungen gibt?

KomNet Dialog 17408

Stand: 12.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

Favorit

Frage:

Wie gliedert sich die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Feuerwehr, wenn es keine eigenen Vereinbarungen gibt? Trägt der Kommandant (ehrenamtlich oder nicht) die Verantwortung und wäre Adressat bei Versäumnissen?

Antwort:

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - hat der Arbeitgeber die Gefährdungen, die sich für Beschäftigte bei der Arbeit ergeben, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Als Beschäftigte gelten nach diesem Gesetz vor allem Arbeitnehmer und Beamte. Folglich gilt die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes nach einer Gefährdungsbeurteilung insbesondere für Beschäftigte in Berufs-, Werks- und Betriebsfeuerwehren, aber auch für hauptberufliche Kräfte in Freiwilligen Feuerwehren. Die Aufgaben des Arbeitgebers können gemäß § 13 ArbSchG unter Beachtung des § 7 ArbSchG auf Beschäftigte übertragen werden. Damit geht eine Verlagerung der Verantwortung einher.

Der öffentliche Brandschutz ist hoheitliche Aufgabe der Kommunen und wird in den länderspezifischen Gesetzen zum Brandschutz geregelt. Verantwortlich für die kommunalen Einrichtungen des Brandschutzes ist daher an erster Stelle die Kommune. Näheres dazu findet sich in der Regel in der jeweiligen Gemeindeordnung bzw. in dem anzuwendenden Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung.

Für rein ehrenamtlich Tätige in Freiwilligen Feuerwehren findet das Arbeitsschutzgesetz keine unmittelbare Anwendung. Hier haben die Unfallverhütungsvorschriften daher eine besondere Bedeutung. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind als autonomes Recht für Unternehmer und Versicherte – wie Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz – verbindlich.

Erforderliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Mitglieder der Feuerwehr ergeben sich vorrangig aus dem Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hier i.d.R. der Unfallkassen der Länder.

Auf die DGUV Information 205-008 (bisher: GUV-I 8554) "Sicherheit im Feuerwehrhaus" und die DGUV Information 205-010 (bisher: GUV-I 8651) "Sicherheit im Feuerwehrdienst" weisen wir hin.

Welche Verantwortlichkeiten die Leiter der Feuerwehren tragen, muss jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der anzuwendenden Feuerwehrdienstvorschriften und der übertragenen Aufgaben geklärt werden.

Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger finden Sie unter http://publikationen.dguv.de.