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Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit in einer Kindertagesstätte notwendig?

KomNet Dialog 42888

Stand: 22.12.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Feuchtarbeit in der Kindertagestätte: Der Arbeitzmediziner unser Kindertagesstätte führt bei jedem unserer Mitarbeiter eine Vorsorge für "Tätigkeit mit Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr am Tag" durch. Ist das im Sinne des Arbeitsschutzes notwendig, wenn es in der Kita höchstens 10 Kinder gibt, die gewickelt werden?

Antwort:

Nach § 3 Absatz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber sich durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.

Nach Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) des Anhang der ArbMedVV ist eine Pflichtvorsorge erforderlich bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag.

Nach Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e) des Anhang der ArbMedVV ist eine Angebotsvorsorge erforderlich bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag.

Der Begriff Feuchtarbeit ist in der TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ in Nr. 2.8 "Feuchtarbeit" wie folgt definiert:

„ Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.“

Inwieweit diese Vorgaben bei Ihnen zutreffen, kann von uns nicht beurteilt werden und ist im Rahmen der vorher beschriebenen Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln.

Hinweis:

Auf die Wunschvorsorge nach § 5a ArbMeddVV möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen.