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Ist ein Arbeitsplatz in einer Waschstraße als Nässe- bzw. Feuchtarbeitsplatz anzusehen?

KomNet Dialog 28515

Stand: 02.03.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Sonstige Fragen (8.5.2)

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Frage:

Ist ein Arbeitsplatz in einer Waschstraße als Nässe-/Feuchtarbeitsplatz anzusehen? Der erste Arbeitsplatz umfasst die Vorreinigung der Fahrzeuge mittels Hochdruckreiniger. Der zweite- die Scheiben-, Beleuchtungs-, Kennzeichen- und Felgenreinigung von Hand per Schwamm.

Antwort:

In der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" ist Feuchtarbeit im Kapitel 2 (8) folgendermaßen definiert:

"(8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit."

Weitere Informationen finden sich unter dem Kapitel 3 (2):

"(2) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen für alle Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu ermitteln.

(3) Ermittelt werden müssen:

(...)

3. Arbeitsbedingungen, die zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen können (...).

(...)

3.3.6 Gefährdende Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dabei hat er zu ermitteln (siehe Abbildung 1), ob die Beschäftigten tätigkeitsbedingt:

1. Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben oder

2. Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (> 10 Mal pro Arbeitstag) oder

3. Ihre Hände mindestens 15 Mal pro Arbeitstag waschen oder

4. flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Ihre Hände waschen (> 5 Mal pro Arbeitstag)."

Fazit: Unter Betrachtung der genannten Definitionen in 3.3.6 und der möglichen Kombinationen in der angesprochenen Waschstraße handelt es sich bei den von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten, unserer Einschätzung nach, um Feuchtarbeiten (vgl hierzu insbesondere die oben aufgeführte TRGS 401 Abschnitt 3.3.6 (1) Ziffer 1). 

Hinweis: Auch in der Broschüre M650 „Hauptsache Hautschutz“ der BGW wird im Abschnitt 3.2 u. a. folgende Aussage getroffen:

 "(…) ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter regelmäßig täglich mehr als vier Stunden für Feuchtarbeiten eingeteilt, müssen Sie eine Pflichtvorsorge veranlassen."