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Betrifft die Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgen bei Feuchtarbeiten nur Chemikalienschutzhandschuhe (z.B. Nitril) oder betrifft es z.B. auch Strickhandschuhe oder Lederhandschuhe?

KomNet Dialog 42371

Stand: 22.12.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Im Anhang der ArbMedVV Teil 1 sind die Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgen bei Feuchtarbeiten aufgeführt. Nach meiner Kenntnis zählen hierzu auch Tätigkeiten mit Schutzhandschuhen von mehr als 2 bzw. mehr als 4 Stunden pro Tag. Betrifft das nur Chemikalienschutzhandschuhe (z.B. Nitril), da diese dicht abschließen und der Mitarbeiter entsprechend schwitzt? Oder betrifft es z.B. auch Strickhandschuhe oder Lederhandschuhe, die gegen leichte mechanische Gefährdungen bzw. in staubhaltiger Umgebung schützen?

Antwort:

Da Strick- oder Lederhandschuhe keine flüssigkeitsdichten Handschuhe sind, fielen Tätigkeiten mit diesen Handschuhen bereits in der Vorversion der TRGS 401 nicht unter Feuchtarbeit. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge zur Feuchtarbeit war und ist daher nicht erforderlich. Das wird mit der neuen TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ in Abschnitt 2 (9) noch klarer, denn

"(8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit."