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Gelten für mich die Feiertage des Bundeslandes meines Arbeitgebers, wenn ich als Servicetechniker auch in anderen Bundesländern tätig bin?

KomNet Dialog 3950

Stand: 06.01.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Ich bin Servicetechniker einer Firma mit Sitz in Baden-Württemberg, mein Wohnort liegt in Bayern. Das zuständige Arbeitsgebiet ist Bayern, Baden-Württemberg und das "angrenzende Ausland". Wie verhält es sich mit den Feiertagen, die in einem Bundesland gelten, nicht aber in einigen anderen Bundesländern: z.B. Heilige Drei Könige oder Mariä Himmelfahrt. Gilt der Feiertag auch für mich, oder muss ich an diesem Tag arbeiten?

Antwort:

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). 

Für zulässige Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht ihnen innerhalb von zwei bzw. acht Wochen ein Ersatzruhetag zu. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Arbeitszeitgesetz). 


Eine Tätigkeit in einem Bundesland, in dem ein gesetzlicher Feiertag gilt, fällt in dem Bundesland auch unter das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß ArbZG. In Bezug auf das Arbeitszeitgesetz gilt das sogenannte `Territorialprinzip`. Das heißt, die Feiertage an dem Arbeitsort, wo sie eingesetzt werden, sind zu berücksichtigen. Z.B. ist Mariä Himmelfahrt im Saarland und in Teilen Bayerns Feiertag, in Baden-Württemberg aber nicht; an diesem Tag darf in Baden-Württemberg gearbeitet werden, im Saarland und teilweise in Bayern aber nicht. Dies gilt unabhängig davon, wo der Firmensitz liegt.

Manche Arbeiten dürfen aufgrund gesetzlicher oder für den Einzelfall erteilter Ausnahmen auch an Feiertagen durchgeführt werden (z.B. Störungsbeseitigung).

Grundsätzlich könnten somit Service-Mitarbeiter mit Wohnsitz in Bayern zur Arbeit in Baden-Württemberg für den "Mariä-Himmelfahrt"-Feiertag verpflichtet werden. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt mit ihrer Personalvertetung und ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Ggf. steht er ihren Argumenten offen gegenüber und gibt Ihnen an diesem Tag frei, analog den in Bayern beschäftigten Mitarbeitern.