KomNet-Wissensdatenbank
Müssen Elektrofachkräfte, die Prüfungen durchführen, ihre Qualifikation regelmäßig erneuern?
KomNet Dialog 12426
Stand: 07.08.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft
Frage:
Müssen Elektrofachkräfte, die Prüfungen durchführen, ihre Qualifikation regelmäßig (z.B. alle 3 Jahre) erneuern bzw. ihr Wissen auf den aktuellen Stand bringen? Kann man als Grundlage für diese Fortbildung die TRBS 1203 hernanziehen?
Antwort:
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um als Elektrofachkraft elektrische Betriebsmittel (Arbeitsmittel) prüfen zu können. Bei der Betrachtung können die Regeln und Empfehlungen, die für befähigte Personen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten, angewendet werden.
Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 6 BetrSichV für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch
1. Berufsausbildung,
2. Berufserfahrung und
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit
erworben haben.
Mindestvoraussetzung sind die in der TRBS 1203 "Befähigte Personen" unter Nr. 3.1 "Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten" genannten Kriterien.
Das Kriterium "Zeitnahe berufliche Tätigkeit" gliedert sich in "Erfahrungen", die die Person mit der Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen besitzen und in eine "angemessene Weiterbildung". "Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen."
"Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden." (Abschnitt 2.4)
Zusätzlich muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch (Abschnitt 3.1 in Verbindung mit Anhang 2).
Als Fazit ist zu sagen, dass Elektrofachkräfte, die Prüfungen als befähigte Personen durchführen, nach Abschnitt 3.1 TRBS 1203 ihre Fachkenntnisse aktualisieren müssen. Feste Zeiträume zur Aktualisierung der Fachkenntnisse im vorgenannten Sinne sind in der Betriebssicherheitsverordnung und den TRBS nicht vorgegeben.
Anlässe zur Aktualisierung der Fachkenntnisse sind z.B. Änderungen von für die Tätigkeiten relevanten Vorschriften und Regelwerken. Natürlich ist zu begrüßen, wenn der Arbeitgeber für seine befähigten Personen feste Fortbildungsfristen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV festlegt.
Hinsichtlich der Tätigkeiten außerhalb von Prüfungen ist § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu beachten. Demnach hat der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte zu berücksichtigen, ob diese befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Dazu gehört auch ein aktueller Stand des Fachwissens. Feste Aktualisierungsfristen sind hier auch nicht festgelegt. Insofern gelten die oben gemachten Ausführungen analog.