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Muss in einem Produktionsbetrieb mit eigener Elektroabteilung eine verantwortliche Elektrofachkraft benannt werden?
KomNet Dialog 10594
Stand: 23.01.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft
Frage:
Muss in einem Produktionsbetrieb mit eigener Elektroabteilung eine verantwortliche Elektrofachkraft benannt werden? Wenn ja, wo liegen seine Rechte und Pflichten?
Antwort:
Als Elektrofachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die Elektrofachkraft wird vom Unternehmer/Arbeitgeber beauftragt. Der Unternehmer oder die Vorgesetzten haben dabei die Führungsverantwortung hinsichtlich der Organisation, der Auswahl und der Aufsicht. Die Elektrofachkraft übernimmt dabei die Fachverantwortung. Bei der Auswahl der Elektrofachkraft hat der Unternehmer zu prüfen, ob die o.g. Anforderungen durch die Person erfüllt werden. Neben der fachlichen Ausbildung (z.B. als Elektroinstallateur), sind entsprechende Qualifikationsnachweise für die erforderlichen Arbeiten und Nachweis über die Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen. Daneben muss die Elektrofachkraft eine Erfahrung aufweisen.
Die arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten einer Elektrofachkraft ergeben sich aus den vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und ist von der Organisationsstruktur des Betriebes und den dort getroffenen Festlegungen abhängig. Im Regelfall obliegt der Elektrofachkraft hinsichtlich des Betriebs der elektrischen Anlagen auch Führungsverantwortung. Man spricht dann von einer verantwortlichen Elektrofachkraft. D.h. es werden in gewissen Umfang Entscheidungskompetenzen, die den Betrieb oder die Instandsetzung einer elektrischen Anlage betreffen, vom Unternehmer auf die Elektrofachkraft delegiert. Diese Pflichtenübertragung muss zwingend schriftlich vorgenommen und von beiden Seiten unterschrieben werden. Grundlage dafür ist u.a. § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Informativ ist auch die Leitlinie zur Beurteilung der Befähigung von Elektrofachkräften der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit - IVSS.
Ob Personen mit Aufgaben (als Elektrofachkraft) betraut werden und ob diese eine Pflichtenübertragung (Verantwortungsdelegation) benötigen, muss ein Arbeitgeber stets eigenverantwortlich unter Beachtung der beschriebenen Rahmenbedingungen anhand der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.