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Ist die RLT-Anlage aus Sicht der damit klimatisierten Personen ein Arbeitsmittel oder ist sie dem Gebäude an sich als Bestandteil zuzurechnen?

KomNet Dialog 42857

Stand: 17.10.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Klimaanlagen

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Frage:

Ist die RLT-Anlage aus Sicht der damit klimatisierten Personen ein Arbeitsmittel oder ist sie dem Gebäude an sich als Bestandteil zuzurechnen? Nach welchen Bestimmungen muss aus Sicht der damit klimatisierten Personen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden und wie ist die RLT-Anlage dabei zu betrachten (Arbeitsmittel? Tätigkeit? Gefahrstoff? Biozid?)?

Antwort:

Nach den Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2) sind Arbeitsmittel "Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen." 

Damit ist eine RLT-Anlage für die damit klimatisierten Personen kein Arbeitsmittel.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient  "der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten" (§ 1 ArbStättV).

"Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch ... Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen ..." (§ 2 ArbStättV)


Somit muss die Gefährdungsbeurteilung für die RLT-Anlage nach § 3 ArbStättV in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz durchgeführt werden. Zu betrachten sind hier alle mit dem Betrieb der RLT-Anlage möglichen Gefährdungen.