Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es genau definierte Prüffristen für bauliche Anlagen (Lüftungsanlagen) in der Industrie?

KomNet Dialog 43359

Stand: 10.12.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen

Favorit

Frage:

Gibt es genau definierte Prüffristen für folgende bauliche Anlagen in der Industrie? - Lüftungsanlagen in Versammlungsräumen, Sonderbauten - Lüftungsanlagen in Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m². Lediglich die VDI 6022 gibt was über Prüfintervalle von Klima und Lüftungsanlagen an. Da Lüftungsanlagen auch in der ArbstättV erwähnt werden, gilt hier auch die BetrSichV mit der Aussage 1x jährlich, oder?

Antwort:

Die Lüftungsanlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Siehe hierzu die Aussage unter A2.1 der LV 35 "Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung" des LASI. Hier ist folgendes nachzulesen:


"Frage:

Gehören Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?


Antwort:

Für Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen, gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Wenn die Einrichtungen bei der Arbeit verwendet werden (z. B. kraftbetriebene Tore durch Gabelstaplerfahrer) oder sich Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Ex-Anlagen) befinden können, ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden."



Die Aufgabe von Lüftungs- und Klimaanlagen besteht vorrangig darin, belastete oder verbrauchte Luft aus dem Raum abzuführen und durch frische Außenluft zu ersetzen.

Wird die Außenluft nur erwärmt, spricht man von Lüftungsanlagen. Kann diese zusätzlich gekühlt und be- oder entfeuchtet werden, spricht man von Klimaanlagen. Lüftungs- und Klimaanlagen werden unter dem Begriff der raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) zusammengefasst.


Durch falsch eingestellte, betriebene oder ungenügend gewartete Lüftungs- oder Klimaanlagen können Beschwerden bei den Mitarbeitern auftreten.


Grundlage für die Wartung, Instandhaltung und Prüfung von RLT-Anlagen ist § 4 Absätze 2 und 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Nummer 3.6 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.6 "Lüftung". Unter dem Punkt 6.6 Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung ist dort folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat bereits vor dem Errichten oder Anmieten der Arbeitsstätte zu überprüfen, ob die Forderungen nach Punkt 4 sowie den Punkten 6.3 bis 6.5 eingehalten werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist zu überprüfen, ob die RLT-Anlage wirksam ist und die obigen Anforderungen erfüllt sind. Dabei sind Prüf- und Wartungsintervalle festzulegen, die Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.

(2) Entsprechend § 4 Abs. 3 ArbStättV sind RLT-Anlagen nach den in Absatz 1 festgelegten Intervallen sachgerecht zu warten. Die Wartungsintervalle sind so festzulegen, dass die

- technischen,

- hygienischen und

- raumlufttechnischen (z. B. Einstellung und Zustand der Luftdurchlässe)

Eigenschaften und der sichere Betrieb der Anlage während der gesamten Betriebszeit gewährleistet werden.

(3) Die Funktionsfähigkeit der RLT-Anlage kann durch Messung, z. B. folgender Größen, überprüft werden:

- Kohlendioxidgehalt unter Nutzungsbedingungen,

- Außenluftvolumenstrom,

- zulässiger Differenzdruck an Filtern,

- Luftgeschwindigkeit im Aufenthaltsbereich,

- Schalldruckpegel oder

- Temperatur der Zuluft.


In speziellen Fällen können:

- Druckgefälle zu benachbarten Räumen oder

- Keimzahl der Zuluft

gemessen werden.

(4) Der Arbeitgeber muss über die aktuellen Unterlagen der RLT-Anlagen verfügen oder dazu Zugang haben, aus denen die Ergebnisse der Prüfung bei Inbetriebnahme und insbesondere von Wartung und regelmäßigen Prüfungen hervorgehen."


Unter dem Punkt 6.7 "Maßnahmen bei Störungen von Raumlufttechnischen Anlagen" ist noch folgendes nachzulesen:


"Wenn Gesundheitsgefahren bei Ausfall oder Störung der RLT-Anlage auftreten können, sind die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden nötigen Maßnahmen festzulegen. Der Ausfall oder die Störung müssen durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Maßnahmen, die die Beschäftigten und sonstigen anwesenden Personen betreffen, sind diesen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben."


Desweiteren ist zu beachten, dass Reinigungs- und Instandhaltungstätigkeiten von RLT-Anlagen auch von der Biostoffverordnung (BioStoffV) erfasst werden und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist (§ 7 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten). Wesentliche Regel der Technik ist die VDI 6022 "Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen" (www.vdi.de). Eine Prüfung muss alle Komponenten der RLT-Anlage erfassen. Grundlage dazu ist u.a. die Betriebsanleitung des Herstellers.


Hinweise:

Ggf. sind Lüftungsanlagen als Bestandteil des Gebäudes (z.B. Sonderbauten) auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zu prüfen. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.