Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für Büroklimaanlagen eine verpflichtende Prüfung?

KomNet Dialog 43978

Stand: 17.07.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen

Favorit

Frage:

Wir haben ins zwei Büroräumen eine Klimaanlage in Betrieb mit folgenden Werten: Kühlleistung (min.~max.) kW 3,5 (0,9~4,0) und Heizleistung (min.~max.) kW 4,0 (0,9~5,0). Gibt es hier eine verpflichtende jährliche (UVV)-Inspektionsprüfung neben dem E-Check oder muss nur ein E-Check durchgeführt werden?

Antwort:

Die Aufgabe von Lüftungs- und Klimaanlagen besteht vorrangig darin, belastete oder verbrauchte Luft aus dem Raum abzuführen und durch frische Außenluft zu ersetzen.

Wird die Außenluft nur erwärmt, spricht man von Lüftungsanlagen. Kann diese zusätzlich gekühlt und be- oder entfeuchtet werden, spricht man von Klimaanlagen. Lüftungs- und Klimaanlagen werden unter dem Begriff der raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) zusammengefasst.

Durch falsch eingestellte, betriebene oder ungenügend gewartete Lüftungs- oder Klimaanlagen können Beschwerden bei den Beschäftigten auftreten.

Grundlage für die Wartung, Instandhaltung und Prüfung von RLT-Anlagen ist § 4 Absätze 2 und 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Nummer 3.6 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.6 "Lüftung". Unter dem Punkt 6.6 Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung ist dort Folgendes nachzulesen:

"(1) Der Arbeitgeber hat bereits vor dem Errichten oder Anmieten der Arbeitsstätte zu überprüfen, ob die Forderungen nach Punkt 4 sowie den Punkten 6.3 bis 6.5 eingehalten werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist zu überprüfen, ob die RLT-Anlage wirksam ist und die obigen Anforderungen erfüllt sind. Dabei sind Prüf- und Wartungsintervalle festzulegen, die Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.

(2) Entsprechend § 4 Abs. 3 ArbStättV sind RLT-Anlagen nach den in Absatz 1 festgelegten Intervallen sachgerecht zu warten. Die Wartungsintervalle sind so festzulegen, dass die

- technischen,

- hygienischen und

- raumlufttechnischen (z. B. Einstellung und Zustand der Luftdurchlässe)

Eigenschaften und der sichere Betrieb der Anlage während der gesamten Betriebszeit gewährleistet werden.

(3) Die Funktionsfähigkeit der RLT-Anlage kann durch Messung, z. B. folgender Größen, überprüft werden:

- Kohlendioxidgehalt unter Nutzungsbedingungen,

- Außenluftvolumenstrom,

- zulässiger Differenzdruck an Filtern,

- Luftgeschwindigkeit im Aufenthaltsbereich,

- Schalldruckpegel oder

- Temperatur der Zuluft.

In speziellen Fällen können:

- Druckgefälle zu benachbarten Räumen oder

- Keimzahl der Zuluft

gemessen werden.

(4) Der Arbeitgeber muss über die aktuellen Unterlagen der RLT-Anlagen verfügen oder dazu Zugang haben, aus denen die Ergebnisse der Prüfung bei Inbetriebnahme und insbesondere von Wartung und regelmäßigen Prüfungen hervorgehen."

Unter dem Punkt 6.7 Maßnahmen bei Störungen von Raumlufttechnischen Anlagen ist noch folgendes nachzulesen:

"Wenn Gesundheitsgefahren bei Ausfall oder Störung der RLT-Anlage auftreten können, sind die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden nötigen Maßnahmen festzulegen. Der Ausfall oder die Störung müssen durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Maßnahmen, die die Beschäftigten und sonstigen anwesenden Personen betreffen, sind diesen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben."

Des weiteren ist zu beachten, dass Reinigungs- und Instandhaltungstätigkeiten von RLT-Anlagen auch von der Biostoffverordnung (BioStoffV) erfasst werden und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist (§ 7 BioStoffV "Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten"). Wesentliche Regel der Technik ist die VDI 6022 "Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen". Eine Prüfung muss alle Komponenten der RLT-Anlage erfassen. Grundlage dazu ist u.a. die Betriebsanleitung des Herstellers.


Hinweise:

Wer die Klimageräte warten darf, legt das Arbeitsschutzrecht nicht fest. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Es ist aber sicherzustellen, dass derjenige über die Qualifikation verfügt, um eine sachgerechte Wartung durchzuführen.

Ggf. sind Lüftungsanlagen als Bestandteil des Gebäudes (z. B. Sonderbauten) auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zu prüfen. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.