Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch für Kabelschächte?

KomNet Dialog 3510

Stand: 16.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

Favorit

Frage:

Gilt die ArbStättV auch für Kabelschächte (besondere Arbeitsstätte)?

Antwort:

Gemäß der Begriffsdefinition unter § 2 der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitsstätten:

1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
3. Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Nach § 2 Absatz 2 gehören zur Arbeitsstätte insbesondere auch:

1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, 2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie 3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
Ein Kabelschacht, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, fällt damit grundsätzlich unter den Begriff der Arbeitsstätte (siehe auch Abschnitt C der Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung).

Welche Maßnahmen im Detail zu treffen sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.