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Gibt es aktuelle Regelungen bzgl. des Einsatzes von Betonkübeln mit Standplatz?

KomNet Dialog 42842

Stand: 13.09.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Gibt es akutelle Regelungen bzgl. des Einsatzes von Betonkübeln mit Standplatz. Die DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel aus Januar 2015 ist mir bekannt. Ich wurde jedoch von Kollegen darauf angesprochen, dass die Nutzung dierser Kübel eingeschränkt/verboten werden solle, finde allerding dazu keine Informationen.

Antwort:

In den FAQ's des Sachgebiet "Rohbauarbeiten" der DGUV ist hierzu folgendes nachzulesen:


"Darf ich einen Arbeitskorb oder einen Betonkübel im Personenmitfahrbetrieb mit dem Turmdrehkran auf der Baustelle betreiben? Betonkübel mit funkferngesteuerter Öffnung- und Schließeinrichtung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt, siehe BetrSichV Anhang 1, Abschnitt 2.4.


Es kann in der Regel problemlos auf die Verwendung von Betonkübel im Mitfahrbetrieb verzichtet werden. Zahlreiche Hersteller bieten funkferngesteuerte Betonkübel oder solche mit Ketten- bzw. Seilzug an, die vom Einbauort des Betons aus bedient werden können.


Vor einer Personenbeförderung mit dem Kran muss zuerst geprüft werden, ob die damit auszuführenden Verfahren und Tätigkeiten nicht ebenso mit z.B. Hubarbeitsbühnen oder anderen Geräten, welche für das bestimmungsgemäße Heben von Personen gebaut wurden, durchgeführt werden können. Im Zuge einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung ist das schriftlich zu dokumentieren. Für diesen Ausnahmefall sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. in der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (bisher BGR 159) beschrieben."