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Benötigt man als Mitfahrer auf einem Hubsteiger eine Einweisung, eine G 25 Untersuchung oder eine Beauftragung?
KomNet Dialog 16729
Stand: 07.09.2021
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Ich habe Fragen zu Hubsteigern! 1) Als Mitfahrer auf einem Hubsteiger brauche ich doch keine G 25 und Einweisung? 2) Als Person im Reinigungskorb für die Kessel oder Personenkorb für Stapler brauche ich doch auch keine G 25? In beiden Fällen bin ich ja nicht Führer des Gerätes. Zusatzfrage zu 1) Braucht man als Mitfahrer eine schriftliche Beauftragung bzw. ist die Beauftragung nur für den Bediener erforderlich?
Antwort:
Grundsätzlich sind die erforderlichen Arbeitsschutz Maßnahmen für das Arbeiten auf/von den Lastaufnahmemitteln von Arbeitsmitteln zum Heben von Personen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (1) durch den Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen.
Zu 1) u. 2):
G 25:
Da die G 25 auf Fahr- und Steuertätigkeiten abzielt, käme sie für reine Mifahrer nicht zum Tragen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wäre zu prüfen, ob für die Beschäftigten die arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" durchzuführen ist. Dies vor allem auf Grund der Verpflichtung des Arbeitgebers, Aufgaben nur an dafür geeignete Beschäftigte zu vergeben (2).
Einweisung
Der Mitfahrer muss zumindest eine Unterweisung über mögliche Gefährdungen (z. B. Bewegungen/Schwankungen des Lastaufnahmemittels) und erforderliche Verhaltensweisen (z. B. Fernhalten von Bedienelementen, Verhalten im Notfall) erhalten (3).
Zusatzfrage zu 1)
Die schriftliche Beauftragung ist nur für den Bediener, also nicht für den Mitfahrer erforderlich.
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(1) §§ 5 u. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
(2) § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" i. V. m. Nr. 2.6 DGUV Regel 100-001
(3) Nr. 2.1 des Kapitels 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.