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Nach welcher Rechtsgrundlage ist eine CE-Kennzeichnung für Spielsand vorgeschrieben?

KomNet Dialog 42831

Stand: 04.09.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Spielzeug

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Frage:

In einem Baumarkt wird das Produkt "Spielsand" angeboten, welches eine CE-Kennzeichnung trägt. Ich habe hierzu verschiedene Recherchen betrieben, jedoch keine konkrete Rechtsgrundlage für die CE-Kennzeichnung von Spielsand gefunden. Fällt Spielsand unter die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)? Wenn ja, gilt dies für alle Sandarten, die als "Spielsand" angeboten werden?

Antwort:

Wenn ein Anbieter seinen Sand als "Spielsand" für Kinder bewirbt, gelten die gesetzlichen Vorgaben für Spielzeug. Auf europäischer Ebene gilt die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, die in Deutschland durch die 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in geltendes nationales Recht umgesetzt wird. Spielsand bzw. seine Verpackung muss vom Herstellenden - nach Durchlauf des CE-Prozesses - mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.


Eine verbindliche Definition, welcher Sand als Spielsand bezeichnet werden darf, gibt es nicht. Die Norm für Spielplätze EN 1176 empfiehlt, dass der Sand Körner in der Größe bis zwei Millimeter sowie bindige Bestandteile enthalten soll. In Spielsand haben weder Schadstoffe noch Teile, an denen Kinder sich verletzen können, etwas zu suchen. Kleinkinder unter 3 Jahren nehmen Sand häufig in den Mund. Der Spielsand muss hygienisch unbedenklich und so beschaffen sein, dass auch Kleinkinder damit gefahrlos spielen können. Er darf keine radioaktiven Stoffe enthalten und muss die Grenzwerte gemäß Spielzeugnorm EN 71-3 (Migration bestimmter Elemente) einhalten.


Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.