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Muss ein Entsorgungsunternehmen, welches aussortierte Ammoniak-Kühlschränke "gebündelt" im Container an ein anderes Unternehmen weiterleitet, das die Behandlung der Kühlschränke durchführen soll, hierbei gefahrgutrechtliche Anforderungen berücksichtigen?

KomNet Dialog 42819

Stand: 23.08.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Muss ein Entsorgungsunternehmen, welches aussortierte Ammoniak-Kühlschränke "gebündelt" im Container an ein anderes Unternehmen weiterleitet, das die Behandlung der Kühlschränke durchführen soll, hierbei gefahrgutrechtliche Anforderungen berücksichtigen? Laut ADR 2019 gibt es ein UN-Nummer "UN 3547 Gegenstände, die einen ätzenden Stoff enthalten, n.a.g.". Würden darunter auch Kühlschränke fallen? Und müsste demnach jedes einzelne Gerät in dem Container gekennzeichnet werden? Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Antwort:

Die Kühlschränke sind unter die UN Nummer 3358 "KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas" einzustufen. Für diese kann nach Kapitel 3.3 ADR die Sondervorschrift 291 in Anspruch genommen werden. Hier ist folgendes nachzulesen:


"Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."


Im Regelfall sollten die von Ihnen genannten Kühlschränke unter die Sondervorschrift 291 fallen und die Vorschriften des ADR, wie z. B. die Kennzeichnung, müssen nicht eingehalten werden.