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Welche Verantwortung, Rechte und Pflichten fallen auf einen Fachbauleiter auftragnehmerseitig, wenn dieser für eine Baustelle bestellt werden soll?

KomNet Dialog 42810

Stand: 16.08.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Welche Verantwortung, Rechte und Pflichten fallen auf einen Fachbauleiter auftragnehmerseitig, wenn dieser für eine Baustelle bestellt werden soll. Braucht es hierzu gesonderte Qualifikationen? Hat der Fachbauleiter Weisungsrecht im Arbeitsschutz?

Antwort:

Die Rechte und Pflichten des Bauleiters gegenüber dem Bauunternehmen und den Bauherren können im Grundsatz zwischen den Parteien völlig frei vereinbart werden. Selbstverständlich ist es ohne weiteres möglich, die Rechte und Pflichten genau auf den Einzelfall zuzuschneiden.

Üblicherweise werden die Rechte und Pflichten eines Bauleiters durch Bezugnahme auf Anlage 11 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) definiert. Die HOAI wird somit mittels vertraglicher Vereinbarung zur Leistungsbeschreibung. In diesem Fall schuldet der Architekt regelmäßig die Grundleistungen, wie sie sich aus Anlage 11 HOAI, Leistungsphase 8 ergeben.


Der Fachbauleiter tritt dort auf, wo es dem bestellten Bauleiter in Teilgebieten des Bauvorhabens an der nötigen Sachkunde oder Erfahrung fehlt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Bauleiter aus dem Holzgewerbe kommt und ihm die Erfahrung im Umgang mit der Elektrotechnik fehlt. In diesem Fall würde der Bauherr einen Fachbauleiter aus dem Bereich Elektrotechnik bestellen. Für alle in diesem Bereich anfallenden Arbeiten wäre der Fachbauleiter dafür zuständig sicherzustellen, dass die Vorgänge innerhalb der geltenden Vorschriften ausgeführt werden. Er muss also die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften kennen, ihre Einhaltung garantieren und auch auf die Einhaltung der in der Baugenehmigung angegebenen Bedingungen achten. Fachbauleiter für Elektroarbeiten kann also beispielsweise ein Elektromeister oder Elektromonteur sein.


Fachbauleiter bedeutet im begrenzten fachspezifischen Bereich die Verantwortung für die Sicherheit bei den fachspezifischen Montagearbeiten zu übernehmen.


Die Funktion eines Fachbauleiters hat nichts mit einer Objektüberwachung zu tun. Für Sonderbauten wie Einkaufszentren wird beispielsweise häufig ein Fachbauleiter für den Brandschutz bestellt. Allerdings ist der Fachbauleiter nicht für die grundsätzliche Überwachung des Objektes zuständig – diese Aufgabe verbleibt beim Bauleiter. Der Fachbauleiter koordiniert in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zwischen dem Auftraggeber, dem Architekten und anderen Auftragnehmern, hierbei muss er auch die Aspekte der Bausicherheit im Blick behalten. Er unterstützt im Grunde den Bauleiter bei dessen Aufgaben. Ansprechpartner für die Bauaufsichtsbehörde bleibt der Bauleiter.



Pflichten der bauausführenden Arbeitgeber und sonstige Personen nach der BaustellV:


Als unmittelbare Adressaten des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind sie verpflichtet, beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen und eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG vorzunehmen.

Die Arbeitgeber haben nach § 5 Baustellenverordnung (BaustellV) bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die

  1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,
  2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
  3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
  4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
  5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden in eigener Verantwortung zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.


Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

Sonstige Personen auf der Baustelle, d. h. auf der Baustelle tätige Unternehmer ohne Beschäftigte, haben die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zur Kenntnis zu nehmen und in ihre eigene Arbeitsschutzplanung einfließen zu lassen.