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Muss der Kranführer Blickkontakt zu den Personen im Personenaufnahmemittel haben oder reicht auch hier Sprechfunk aus?

KomNet Dialog 42800

Stand: 21.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Muss der Kranführer Blickkontakt zu den Personen im Personenaufnahmemittel haben oder reicht auch hier Sprechfunk aus?

Antwort:

In der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" ist hierzu unter dem Punkt 5.1.2 ff folgendes nachzulesen:


"5.1.2 Aufsichtführender

Für die einwandfreie Durchführung des Betriebes hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden zu bestimmen; auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist dieser zu benennen.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat; er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


5.1.3 Hebezeugführer

5.1.3.1 Mit dem selbstständigen Betreiben und Warten von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln darf der Unternehmer nur solche Versicherten beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind.


5.1.3.2 Der Hebezeugführer darf den Steuerstand seines Hebezeuges nicht verlassen, solange das Personenaufnahmemittel besetzt ist. Der Betrieb ist möglichst so einzurichten, dass der Hebezeugführer das Personenaufnahmemittel in allen Stellungen gut beobachten kann. Zur Verständigung sind eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen zu vereinbaren. Verwechselungen in der Verständigung müssen ausgeschlossen sein.


Die Verständigung zwischen dem Hebezeugführer und den im Personenaufnahmemittel befindlichen Personen kann zum Beispiel durch Einweiser, Funksprechverkehr und Gegensprechverkehr vorgenommen werden.

Beim Einfahren in Silos und Bunker aus Stahl kann die Gefahr der Unterbrechung von Funkverbindungen bestehen.


5.1.3.3 Der Unternehmer darf Hebezeugführer und Einweiser während ihres Einsatzes nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beauftragen; sie dürfen während ihres Einsatzes jeweils nur ein Hebezeug führen beziehungsweise nur ein Personenaufnahmemittel einweisen."


Unter 5.1.5.1 und 5.1.5.9 findet sich noch folgendes:


"5.1.5.1 Die zulässige Belastung von Personenaufnahmemitteln darf nicht überschritten werden; mitgeführtes Werkzeug und Material ist insbesondere gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.

...

5.1.5.9 Gleichzeitig mit dem Personenaufnahmemittel dürfen am Tragmittel des Hebezeuges keine weiteren Lasten angeschlagen werden."