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Wer muss die Nutzung bei der BG anzeigen, wenn das Personeneaufnahmemittel von der Kranfirma und der Mitarbeiter im Korb von einer anderen Firma gestellt wird?

KomNet Dialog 28447

Stand: 15.03.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Wer muss die Nutzung bei der BG anzeigen, wenn das Personeneaufnahmemittel von der Kranfirma und der Mitarbeiter im Korb von einer anderen Firma gestellt wird? Müssen dann beide Firmen den PAM-Einsatz bei Ihrer BG anmelden?

Antwort:

Die für Krane anzuwendenden Vorschriften befinden sich im Umbruch. Seit 2015 fallen Krane unter die Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV.:Siehe hierzu auch die Stellungnahme der DGUV, Fachbereich Holz und Metall unter http://www.dguv.de/medien/fb-holzundmetall/sachgebiete/huett_walz_giesserei/documents/stellungnahme_betrsichv_uvvkrane.pdf .

Dieser Veröffentlichung ist zu entnehmen, daß die DGUV V52 "Krane" weiter anzuwenden ist. Dort ist im § 36 "Personentransport" im Absatz 4 geregelt: 

"Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen."

In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 52 ist folgendes nachzulesen:

"Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461) genannten Bestimmungen."


In der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (bisher BGR 128) befindet sich in der Nummer 5 "Betrieb" in der Nummer 1.1.1 "Inbetriebnahme" ebenfalls die Zweiwochenfrist:

"Der Unternehmer hat die erste Inbetriebnahme des hochziehbaren Personenaufnahmemittels – ausgenommen sind Siloeinfahreinrichtungen – dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich anzuzeigen, auf Verlangen auch die Inbetriebnahme nach längeren Arbeitspausen und nach Standortwechsel. Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor dem Einsatz erfolgen." 

Zur Beantwortung Ihrer Frage wird festgestellt: Die Anzeige ist von jeder Firma zu stellen, deren Beschäftigte das Personenaufnahmemittel nutzen.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.