Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es erlaubt. dass Mitarbeiter von einem, an einen Brückenkran angeschlagenem, Arbeitskorb aus Montagearbeiten durchführen?

KomNet Dialog 42759

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

Favorit

Frage:

Ist es erlaubt. dass Mitarbeiter von einem, an einen Brückenkran angeschlagenem, Arbeitskorb aus Montagearbeiten durchführen? Aus Platzgründen sind andere (verfügbare) Möglichkeiten (Ausleger-Hubarbeitsbühne, mobiles Gerüst) nicht möglich. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Eignungsuntersuchung, PSAgA etc. berücksichtigt. Ist ggf. eine Sondergenehmigung der BG nötig?

Antwort:

In der DGUV Vorschrift 52 "Krane" ist in § 36 "Personentransport" im Absatz 4 folgendes nachzulesen:


"Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen."


In der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 52 ist folgendes nachzulesen:


"Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461) genannten Bestimmungen."


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.