Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Tätigkeit als Schwimmlehrer von Kindern im Vorschulalter bezüglich des Infektionsrisikos als ähnlich gefährlich einzustufen wie die klassische Tätigkeit in der vorschulischen Kinderbetreuung?

KomNet Dialog 42799

Stand: 14.08.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

Favorit

Frage:

Ist die Tätigkeit als Schwimmlehrer von Kindern im Vorschulalter (also üblicherweise bis zum 6. Geburtstag) bezüglich des Infektionsrisikos (ich denke da an Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, ggf. Hepatitis B, letzteres bei der Versorgung von Wunden) als ähnlich gefährlich einzustufen wie die klassische Tätigkeit in der vorschulischen Kinderbetreuung? Zwar werden sicherlich keine pflegerischen Tätigkeiten ausgeübt (weswegen das Risiko einer Übertragung von fäkal-oral übertragenen Keimen nicht erhöht sein dürfte), es besteht aber im Rahmen des Schwimmunterrichtes ein näherer Kontakt zu (Klein-)Kindern. Falls das Risiko erhöht ist, wäre eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV anzubieten (Grund: vorschulische Betreuung von Kindern?)? Oder Angebotsvorsorge hinsichtlich der o.g. Erreger? Ich weiß, daß letztendlich die Gefährdungsbeurteilung die Methode zur Risikoeinschätzung ist, bitte aber um Ihre Einschätzung.

Antwort:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge" Teil 2 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschl. gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen" findet sich die Notwendigkeit einer Pflichtvorsorge u.a. bei aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten unter (1) 3 f: "In Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bortedella Pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZN)".


Aufgrund des in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten besteht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ein höheres Risiko sich mit entsprechenden Krankheitserregern zu infizieren als für die Durchschnittsbevölkerung. Die erhöhte Infektionsgefährdung ergibt sich unter anderem auch aus engem Körperkontakt mit den zu betreuenden Kindern. Es bleibt auch darauf hinzuweisen, dass bei vielen Infektionen die Ansteckungsfähigkeit schon vor dem Auftreten klinischer Symptome gegeben ist.


Hilfestellungen beim Schwimmunterricht sind mit einem Körperkontakt verbunden. Auch die Erstversorgung von verletzten und blutenden Kindern ist in einem gewissen Rahmen zu erwarten.


Bei der geschilderten Tätigkeit in der vorschulischen Betreuung von Kindern als Schwimmlehrer/in mit regelmäßigem direkten Kontakt zu (Klein)kindern im Vorschulalter ist also grundsätzlich Pflichtvorsorge erforderlich.


Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schlüssig aufgezeigt werden kann, dass aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles (z. B. bzgl. der Intensität des Kontaktes, des Immunstatus des Schwimmlehrers/der Schwimmlehrerin, der Art und des Umfangs der Hilfestellung beim Schwimmunterricht) nicht von einem regelmäßigen direkten Kontakt zu Kindern auszugehen ist, so dass keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen ist, muss der Arbeitgeber in diesem Fall den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Anhang ArbMedVV Teil 2 (2) anbieten.


Die Gefährdungsbeurteilung sollte der Arbeitgeber mit Unterstützung des Betriebsarztes/der Betriebsärztin vornehmen.