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Wie kann der Umgang mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe im Polizeivollzugsdienst in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung klassifiziert werden?

KomNet Dialog 24364

Stand: 22.07.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Wie kann der (nicht zielgerichtete) Umgang mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe im Polizeivollzugsdienst in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung klassifiziert werden ? Fällt der Polizeivollzugsdienst unter den Begriff der Notfalldienste im Anhang, Teil 2, Absatz 1, Ziffer 3g, mit dem Erfordernis der Pflichtvorsorge? Wer ist Notfalldienst im Sinne der ArbMedVV? Ansonsten bliebe es nach Absatz 2 nur bei einer Angebotsvorsorge, richtig?

Antwort:

Nach dem Anhang der ArbMedVV, Teil 2 (1) ist Pflichtvorsorge bei unter der Ziffer 3 nachgehend aufgeführten "nicht gezielten Tätigkeiten" erforderlich.

Hier finden sich unter 3 g Tätigkeiten
"... in Notfall- und Rettungsdiensten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV); "

Der Begriff der Notfall- und Rettungsdienste bezieht sich jedoch hierbei auf medizinische Notfälle und ihre Behandlung. Klassische Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst werden hierdurch nicht erfasst.

Unter 3 e werden Tätigkeiten
"... in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen aufgeführt, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV), Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);"

Hierunter können z. B. Tätigkeiten in Justizvollzugsanstalten fallen, die durchaus als Einrichtungen zur Betreuung von Menschen einzustufen sind.

Für den klassischen Polizeivollzugsdienst ist keine Pflichtvorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV Teil 2 (1) zu veranlassen. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und anhand der konkreten betrieblichen/dienstlichen Gegebenheiten prüfen, ob ggf. den Beschäftigten Angebotsvorsorge anzubieten ist. Davon ist unter Berücksichtigung des geschilderten potentiellen Umgangs mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen und Körpergewebes nach dem Anhang der ArbMedVV Teil 2 (2) auszugehen.

Grundsätzlich bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach den Regelungen der geänderten ArbMedVV eine Pflichtvorsorge lediglich ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese zwingend umfasst. Körperliche und klinische Untersuchungen werden nur dann durchgeführt, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und wenn der Beschäftigte darin einwilligt. Der Arbeitgeber erhält auch nur noch eine Vorsorgebescheinigung, auf der der Anlass, das Datum und der Zeitpunkt der nächsten durchzuführenden Vorsorge vermerkt ist.

Durch diese geänderten Regelungen hat die Frage, ob Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist, sicherlich auch etwas an Bedeutung verloren.