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Was ist unter "regelmäßig/im erheblichen Umfang" im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu verstehen?

KomNet Dialog 42797

Stand: 06.08.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gem. ArbZG ist es möglich, die tägliche Arbeitszeit auf 12 h auszuweiten. Das ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Unter anderem muss die Arbeit -regelmäßig und im erheblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft bestehen-Ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht, wenn es zu einem Personenschaden/Sachschaden kommt? Wie ist der Wortlaut "regelmäßig/im erheblichen Umfang" zu verstehen?

Antwort:

Nach § 7 Arbeitszeitgesetz besteht die Möglichkeit, in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Arbeitszeit auf über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die Begriffe "regelmäßig und in erheblichem Umfang" sind im Gesetz nicht weiter definiert. In den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz (z.B. Anzinger / Koberski) heißt es dazu, dass bei 12-Stunden-Schichten der Anteil an Bereitschaftszeit mindestens 30 % betragen muss (vergl. auch LASI-Veröffentlichung LV 30 "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern", Nr. 2.3.1).