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Wie sind Kleinstmengen nach der CLP-Verordnung zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 12599

Stand: 03.05.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Ein Kunde von mir stellt Gefahrstoffe her, welche als Muster (Kleinstmengen) an dessen Kunden ausgegeben werden. Können Sie mir sagen, ob (und wenn ja, wie) diese gekennzeichnet werden müssen? Müssen auf dem Etikett z.B. H/P- Sätze und Piktogramm erscheinen? Mir ist nicht ganz klar, wie die Formulierungen in der CLP-Verordnung (Anhang 1 Abschnitt 1.5 und folgende; insb. Abschnitt 1.5.2.1.3) zu verstehen sind.

Antwort:

Zum besseren Verständnis muss man zunächst die Regelung des Artikels 29 Abs. 2 der CLP-Verordnung lesen:

"Ist es nicht möglich, die Kennzeichnungsangaben vollständig in der in Absatz 1 festgelegten Weise (Anm.: Faltetikett, Anhängeetikett oder äußere Verpackung) anzubringen, so können diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden."

Diese Ausnahmen unter Anhang I Ziffer 1.5.2 der CLP-Verordnung sind auf Mengen von 125 ml begrenzt.

Eine weitere Eingrenzung ist nach der Eigenschaft des Stoffes oder des Gemisches gezogen worden.

In Ziffer 1.5.2.1.3 bezieht sich das auf die Einstufung, dass der Stoff oder das Gemisch sich gegenüber Metallen korrosiv verhält.

 

Ist also die Kleinmenge auf 125 ml begrenzt und ist der Stoff oder das Gemisch als korrosiv gegenüber Metallen eingestuft, müssen also die diesbezüglichen Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise nicht angegeben werden.


Wäre z. B. der Stoff oder das Gemisch zugleich als akut toxisch Kategorie 1 eingestuft, müsste die Kleinmenge gleichwohl mit den Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität entsprechend Tabelle 3.1.3 Spalte 1 gekennzeichnet werden, nur eben nicht mit den Kennzeichnungselementen für "Metalle korrosiv wirkend".