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Wie müssen in einer Formaldehydlösung getränkte Patientenproben, die nicht dem ADR unterliegen, für den öffentlichen Straßenverkehr verpackt sein?

KomNet Dialog 42787

Stand: 06.05.2021

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wie müssen in einer Formaldehydlösung (3 - 5%) getränkte Patientenproben, die gemäß ADR 2.2.62.1.5.3 oder 2.2.62.1.5.4 nicht dem ADR unterliegen, für den öffentlichen Straßenverkehr zu verschiedenen Standorten verpackt sein? Müssen diese auch in einer Dreifach-Verpackung verpackt sein?

Antwort:

In der Broschüre "Patientenproben richtig versenden" der BGW ist hierzu unter der Nummer 3.3 "Wie werden freigestellte medizinische Proben versendet?" folgendes nachzulesen:


"Proben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, können bei Einhaltung der folgenden Verpackungsbedingungen als freigestellte medizinische Proben ohne Angabe einer UN-Nummer versendet werden („P 650 light“):


• Verpackungsaufdruck: „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ und „EXEMPT HUMAN SPECIMEN“ beziehungsweise „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ und „EXEMPT ANIMAL SPECIMEN“.

• Dreifache Verpackung bestehend aus: einem oder mehreren wasserdichten Primärgefäßen, einer wasserdichten Sekundärverpackung, einer ausreichend festen Außenverpackung (mindestens eine Oberfläche muss eine Mindestabmessung von 100 x 100 mm aufweisen).

• Bei flüssigen Stoffen: absorbierendes Material in ausreichender Menge zwischen Primärgefäßen und Sekundärverpackung.

• Mehrere zerbrechliche Primärgefäße in einer Sekundärverpackung dürfen sich nicht gegenseitig berühren (Hinweis: Berührung zum Beispiel durch Einwickeln oder anderweitiges Trennen verhindern).

• Falls Trockeneis oder flüssiger Stickstoff zu Kühlungszwecken zugegeben wird, müssen die in Abschnitt 3.2 beschriebenen Vorgaben beachtet werden.


Denken Sie beim Versand per Deutsche Post an folgende Punkte:

• Als Transportverpackung ist eine kistenförmige Verpackung aus Pappe oder eine Versandhülle aus reißfestem Material zulässig (siehe Abbildung).

• Der Versand ist als Päckchen (Gewicht: bis 2.000 g), Maxi- (Gewicht: bis 1.000 g) oder Großbrief (Gewicht: bis 500 g) möglich.


Bitte beachten Sie

Jegliches Freiwerden der Proben soll durch alle hier genannten Maßnahmen verhindert werden. Bitte achten Sie zusätzlich auf die Verpackungsvorschriften der jeweiligen Transportunternehmen.


Es ist eine fachärztliche Beurteilung erforderlich, um festzustellen, ob wirklich keine oder lediglich eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Probe Krankheitserreger enthält. Insbesondere bei formalingetränkten Proben sollte bedacht werden, dass die Proben bei ungenügender Tränkung noch Krankheitserreger enthalten können.


Beispiele für freigestellte medizinische Proben von Menschen sind:


• Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker- Spiegels, des Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA)

• Erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, von Menschen mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen Arzneimittelkontrolle

• Für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben mit dem Ziel, Drogen oder Alkohol festzustellen

• Schwangerschaftstests

• Biopsien zur Feststellung von Krebs (zum Beispiel Schnellschnitte)

• Feststellung von Antikörpern in Menschen ohne Infektionsverdacht (zum Beispiel Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung)


Die aufgeführten Proben gelten nur dann als freigestellt, wenn davon auszugehen ist, dass lediglich eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten.


Das ist vor allem bei Drogen- und Alkoholtests zu berücksichtigen. Auch das mögliche Vorhandensein von Hepatits B und C sollte berücksichtigt werden.


Beispiele für freigestellte veterinärmedizinische Proben sind:

• Erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, von Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten

• Biopsien zur Feststellung von Krebs (zum Beispiel Schnellschnitte)

• Feststellung von Antikörpern in Tieren

• Proben, die zur routinemäßigen TSE-Schnelltestung entnommen wurden (sogenannte A-Proben)


Versandvorschriften – kurz gefasst

Wenn Sie Proben mit der Deutschen Post versenden, müssen Sie sich nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen – Teil 1: Brief national“ richten.

In den Regelungen wird zwischen „A: Briefsendungen“ und „B: briefähnlichen Sendungen“ unterschieden. Demnach dürfen in „Briefsendungen“ nicht nur freigestellte Proben, sondern auch Proben der Kategorie B befördert werden; in „briefähnlichen Sendungen“, zu denen auch DHL-Päckchen zählen, dürfen jedoch nur freigestellte Proben versendet werden.

Die jeweils aktuellen Regelungen können bei der Deutschen Post erfragt werden. Dies gilt auch für DHL-Pakete, die nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen – Teil 2: DHL Paket national“ versendet werden müssen."