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In welchen Abständen ist Gehörschutz zu überprüfen?

KomNet Dialog 42783

Stand: 25.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Nach § 8 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordung ist der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Gibt es hierzu eine Konkretisierung, d.h. was bedeutet "regelmäßiger Abstand"?

Antwort:

Wie in der Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu entnehmen, gilt folgendes:

"(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist nach TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen" in regelmäßigen Abständen zu überprüfen."


In der TRVL Lärm Teil 3 finden Sie nun folgende Informationen:


"6.5 Überprüfung des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes

(1) Der Arbeitgeber hat in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen Sichtprüfungen der Gehörschützer und der Tragegewohnheiten durchzuführen. Diese Sichtprüfungen sind mindestens jährlich durchzuführen, bei besonderen Einsatzbedingungen (z. B. Kälte, Feuchtigkeit, Staub) sind die Prüffristen zu verkürzen. Hierzu empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation. Die Prüfung bezieht sich insbesondere darauf, ob

− der Gehörschutz während der gesamten Lärmexposition benutzt wird,

− der Gehörschutz beschädigt ist,

− der Gehörschutz falsch benutzt wird.

(2) Für Gehörschutzstöpsel existieren Messverfahren zur Bestimmung der individuellen Schalldämmung. Sie können zum Training oder im Rahmen der Beratung bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Einsatz kommen. Die Ergebnisse erlauben die Beurteilung, ob der Gehörschutz für die Beschäftigten passend ausgewählt wurde und von ihnen korrekt benutzt wird.

(3) Wiederverwendbare Gehörschützer müssen regelmäßig gewartet und gereinigt werden, um Hautreizungen und andere Ohrprobleme zu vermeiden. Von einer sachgemäßen Reinigung der Gehörschützer ist auszugehen, wenn die Reinigungshinweise entsprechend der Benutzerinformation des Herstellers berücksichtigt werden.

(4) Beschädigte Dichtungskissen oder Gehörschutz mit nicht mehr ausreichender Schutzwirkung sind unverzüglich auszutauschen."