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Kann ein Kopfhörer, der mittels ANC Umgebungsgeräusche bis 98 dB unterdrückt, als Gehörschutz im Betrieb verwendet werden?

KomNet Dialog 42636

Stand: 26.06.2024

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmminderungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen

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Frage:

Ich habe einen Bluetooth-Kopfhörer mit ANC (activ noise cancellation) geholt, der die Umgebungsgeräusche bis 98 Dezibel unterdrückt. Ich möchte nun wissen, ob dieser für die Arbeit geeignet ist? Ich arbeite an CNC-Maschinen mit einem Pegel von 90 bis 110 dB.

Antwort:

Schon seit einiger Zeit wird persönlicher Gehörschutz mit integrierten elektronischen Schaltungen ausgerüstet. So wird bei Kapselgehörschützern über sogenannten Antischall (Active Noise Reduction (ANR) bzw. Active Noise Cancellation (ANC)) versucht, eine entsprechende Lärmreduzierung (aktive Geräuschunterdrückung) zu erreichen.

Auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten (Berechnung der Schallwellen, Abstand Empfänger-Sender, Schallgeschwindigkeit, Frequenzanalysen) kann nur eine eingeschränkte Geräuschreduktion derzeit mit solchen Systemen durchgeführt werden. Bei regelmäßigen, monotonen Geräuschen, wie z.B. das Rauschen von Lüftern oder das Brummen von Aggregaten, hat diese Technik derzeit ihre Stärken.

Für die Auswahl eines geeigneten Gehörschutzes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Neben einer ausreichenden Schalldämmung ist dies insbesondere die Art der Arbeitsgeräusche (z. B. kontinuierlich oder stark schwankend), die Notwendigkeit für eine Kommunikation (z. B. Sprache, Warnsignale), sowie Vorkommen von Staub, Schmutz oder hohen Temperaturen.

Die Technischen Regeln „Lärm“ zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung enthalten mehrere spezielle Aspekte zu Auswahl und Einsatz von Gehörschutz.

Bei der Auswahl nach der Schalldämmung beschränkt sich die TRLV Lärm auf den sog. HML-Check, der für die meisten Arbeitsplätze ausreichend genau ist. Bei dieser Methode wird unterschieden, ob das Arbeitsgeräusch hoch-/mittelfrequent (H/M) oder tieffrequent (L) ist. Bei tieffrequenten Geräuschen wird der für den Gehörschützer angegebene L-Wert als Dämmwert verwendet, ansonsten der angegebene M-Wert. Diese Größen ergeben sich aus den Dämmwerten für die einzelnen Frequenzen und finden sich auf der Verpackung oder in der Benutzerinformation des Gehörschützers.

Die Unterscheidung der Geräuschklassen (H/M oder L) kann nach dem Höreindruck, durch Vergleich mit tabellierten Geräuschen oder durch die Messung von C- und A-bewerteten Summenpegeln erfolgen.

Für den Fall, dass der C-bewertete Pegel um nicht mehr als 5 dB größer ist als der A-bewertete Pegel (LC - LA), handelt es sich um ein hoch-/ mittelfrequentes Geräusch, bei größeren Differenzen um ein tieffrequentes Arbeitsgeräusch.

Die Unterweisung zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz ab 110 dB(A) ist gemäß der TRLV Lärm verpflichtend.

Durch die Nutzung von Gehörschutz wird die Lärmexposition soweit verringert, dass eine Gesundheitsgefährdung des Gehöres deutlich reduziert wird und Geräusche, wie z.B. Warnsignale, jedoch weiterhin hörbar sind.

Werden Bluetooth-Kopfhörer mit zusätzlicher Beschallung eingesetzt, ist die Wahrscheinlichkeit ein Warnsignal zu überhören deutlich erhöht. Infolge dessen entsteht eine Gefährdung, die der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen muss.

Ob der betriebliche Einsatz von "ANC-Kopfhörern" möglich ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Für die Verwendung als Gehörschutz ist eine entsprechende Zertifizierung erforderlich. Gehörschützer sind nach der EG-Richtlinie 89/686/EWG persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II und dürfen nur mit einer EG-Baumusterprüfbescheinigung in Verkehr gebracht werden. Seit dem 21. April 2018 ist für die Baumusterprüfung die neue Verordnung (EU) 2016/425 anzuwenden. Darin ist Gehörschutz eine PSA der Kategorie III und benötigt neben einer EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B, Anhang V) auch eine jährliche Produktionsüberwachung nach Modul C2 (Anhang VII) oder Modul D (Anhang VIII). Die Herstellerfirma bestätigt die Konformität ihres Produktes durch Anbringen des CE-Zeichens und Ausstellung ihrer Konformitätserklärung. Für Produkte, die nach der neuen PSA-Verordnung zugelassen sind, ist zusätzlich neben dem CE-Zeichen noch die Kennnummer der notifizierten Stelle aufzubringen, die die Produktionsüberwachung durchführt. Herkömmliche Bluetooth-Kopfhörer, ob mit oder ohne Noise-Cancelling, die für den Konsumbereich zur Musikwiedergabe oder für Telefonate entwickelt wurden und die nicht über die o.a. Zertifizierung verfügen, sind für die Verwendung als Gehörschutz in Lärmbereichen nicht geeignet und daher auch nicht zulässig.


Auf die DGUV-Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz weisen wir hin.