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Gibt es ein Verbot für die Beschäftigung von Personen, welche Hörgeräte tragen müssen, in Bereichen mit einen Lärmpegel von 80 dB bzw darüber?
KomNet Dialog 18898
Stand: 14.11.2025
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte
Frage:
In einem metallverarbeitenden Betrieb wurden Lärmmessungen durchgeführt. Der Lärmpegel liegt bei über 80 dB. In diesem Bereich ist ein Mitarbeiter beschäftigt, welcher ein Hörgerät trägt. Frage: Gibt es ein Verbot für die Beschäftigung von Personen, welche Hörgeräte tragen müssen, in Bereichen mit einen Lärmpegel von 80 dB bzw darüber?
Antwort:
Die Regelungen zum Lärm nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) gelten grundsätzlich auch für Beschäftigte mit Hörgeräten.
Generell dürfen Personen mit Hörminderung keinen gehörgefährdenden Pegeln ausgesetzt werden, um eine Verschlimmerung des Hörschadens zu vermeiden.
In der Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen) werden für besonders gefährdete Beschäftigte (Personen mit Hörminderung) konkret folgende Festlegungen getroffen:
"6.6 Auswahl von Gehörschutz für besonders gefährdete Gruppen
(1) Besonders gefährdete Gruppen sind insbesondere Beschäftigte mit Einsatzeinschränkungen. Besonders bei Beschäftigten mit Hörminderung stehen zunächst technische oder organisatorische Maßnahmen im Vordergrund. Darüber hinaus darf ein bereits geschädigtes Gehör nicht weiter durch Lärm belastet werden, um eine Verschlimmerung zu vermeiden.
(2) Für die Auswahl von Gehörschützern für Personen mit bestehendem Innenohrschaden (Hörminderung mit audiometrisch nachweisbaren Merkmalen eines Haarzellschadens, die bei 3 kHz 40 dB überschreitet) sind daher folgende Kriterien besonders wichtig: − Die Schalldämmung muss auch in der betrieblichen Praxis sicher gewährleistet sein.
− Die ohnehin verringerte Sprach- und Signalverständlichkeit sowie das verringerte Richtungshören dürfen zusätzlich so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Daher sind Gehörschutzstöpsel zu bevorzugen, die ein möglichst gewohntes Hören ermöglichen (Gehörschutzstöpsel mit flacher Dämmcharakteristik).
− Notwendige Gefahrensignale und andere Signale müssen sicher gehört werden können. Im Einzelfall können auch Gehörschützer mit pegelabhängiger Dämmung geeignet sein. Die Wahrnehmbarkeit ist durch Hörproben festzustellen.
− Unverträglichkeit gegenüber Stöpseln oder Kapseln.
− Es müssen geeignete Trageversuche durchgeführt werden.
− Ärztliche Hinweise sind zu beachten.
(3) Von Personen mit anerkanntem Innenohrschaden ist der Gehörschutz konsequent ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zu benutzen."
Des Weiteren kommt die Präventionsleitlinie der DGUV (Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen) "Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen" zur Anwendung. Sie beschreibt spezielle Aspekte des Einsatzes von Hörgeräten in Lärmbereichen und an Lärmarbeitsplätzen. Ebenso werden dort Fragen zur Auswahl von Gehörschutz für Personen mit Hörminderung beantwortet.
Weiterhin möchten wir auf die FBPSA-011: Hörgeräteversorgung am Lärmarbeitsplatz - kombinierbare Systeme nach DGUV Grundsatz 312-002 und aktuelle Entwicklungen der DGUV hinweisen.