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Wie oft müssen die Arbeitsstätten von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt begangen werden?

KomNet Dialog 42780

Stand: 17.02.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Wie oft müssen die Arbeitsstätten von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt begangen werden? Muss dies jährlich sein, oder reicht auch nur alle drei Jahre?

Antwort:

In § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Nummer 3 Buchstabe a) des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist Folgendes nachzulesen:

"Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

(...)

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

(...)"


In dem Kommentar "Sicherheitstechnik" von Schmatz/ Nöthlichs ist noch Folgendes nachzulesen:

"1.4.4 Begehung der Arbeitsstätten

§ 6 Satz 2 Nr. 3a) ASiG betont insbesondere die Aufgabe der Sicherheitsfachkräfte, im „Zusammenhang mit der Beobachtung“ (siehe 1.4.3) „die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen“.

Zeitlich ist keine Frist geregelt. Die Häufigkeit der Begehungen muss der betrieblichen Situation angepasst sein100. Allgemein gilt, dass ein „hinreichendes Zeitpotenzial erforderlich“ ist101. Es wird empfohlen, „zumindest einmal monatlich ein Teil des Betriebes“102 – das ist aber nur ein Ratschlag und nicht aus Rechtsgrundsätzen abgeleitet.

Räumlich ist Arbeitsstätte nicht eng zu verstehen, sondern umfasst auch die Arbeitsumgebung103.

Personell betont § 10 Satz 2 ASiG gemeinsame Betriebsbegehungen mit den Betriebsärzten. Die Beschäftigten des Begehungsbereichs sollten einbezogen werden.

Formell ist nicht geregelt, dass ein Begehungsprotokoll gefertigt werden muss. Aber nur das entspricht einer geeigneten Organisation.


Wichtig sind anlassbezogene Begehungen etwa nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen. Die Sicherheitsfachkraft „ist gehalten, einzelne Bereiche, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten oder aus aktuellem Anlass als besonders gefahrgeneigt anzusehen sind, öfters aufzusuchen“104. Anlassbezogenes Handeln ist extrem wichtig (siehe noch 4.6.1.2). Die richtige Balance zwischen „Schwerpunktaktivitäten“ und „flächendeckender Überwachung und Kontrolle“105 ist schwierig."


Das ASiG legt zwar keine Frist fest, wie oft die Betriebsbegehung stattfinden soll, jedoch ist es nicht ausreichend, diese jährlich oder sogar nur alle drei Jahre durchzuführen. In diesen Zeiträumen wäre es nicht möglich die Zielvorgaben des ASiG zu erfüllen.