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Wie müssen interne Protokolle von sicherheitstechnischen Begehungen unterzeichnet werden?

KomNet Dialog 21173

Stand: 10.02.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Wie müssen interne Protokolle unterzeichnet werden, wenn die Begehung von der Sicherheitsfachkraft und einem Betriebsarzt (bestellt nach § 2 ASiG, Facharzt, aber nicht leitender Betriebsarzt des Unternehmens) durchgeführt wurde und die Protokollerstellung gemeinsam erfolgte? Sind beide Personen voll zeichnungsberechtigt oder darf nur i.A. unterschrieben werden?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
bestellen, damit diese ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Er hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen (§ 2 Abs.2 und § 5 Abs.2 ASiG).

Die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten gehört zu den Pflichten sowohl der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) als auch der Betriebsärzte (§ 3 ASiG). Zudem ist die Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamen Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsarzt nach § 10 ASiG "Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zu beachten. Als Ergebnis ist eine Unterschrift beider bei der Vorlage des Begehungsberichts an den Arbeitgeber durchaus sinnvoll und je nach betriebsinterner Organisation auch verpflichtend. 

Ist der Bericht gleichzeitig Anweisung für die Teilnehmer oder andere Personen im Betrieb, so ist auch eine Unterzeichnung durch den Arbeitgeber oder eine andere Führungskraft durchaus angebracht. Diese Anweisungsbestimmung kann aber auch durch eine einmal erstellte Arbeits- oder Dienstanweisung, in der auf die Begehungsprotokolle und deren Erledigung hingewiesen wird, erfolgen.

Ob nun die in Ihrer Frage genannten Personen voll zeichnungsberechtigt sind oder nur im Auftrag unterschreiben dürfen, hängt ab von der betrieblichen Organisation und ist letztlich eine arbeitsrechtliche Fragestellung, zu der Komnet keine Auskünfte geben kann.

Hinweis:
Nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (bzw. die in § 13 Abs.1 ArbSchG genannten Personen) die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Der Arbeitgeber kann gemäß § 13 Abs.2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach dem ArbSchG obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.