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Dürfen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt auch getrennt voneinander im Betrieb Begehungen durchführen?

KomNet Dialog 30451

Stand: 25.04.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Dürfen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt auch getrennt voneinander, also nicht gemeinsam, im Betrieb Begehungen durchführen oder würde das gegen § 10 des ASIG verstoßen?

Antwort:

Ja, die Begehungen können auch getrennt voneinander stattfinden.


Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten zu den Pflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) und der Betriebsärzte (§ 3 ASiG). Allerdings wird "regelmäßig" im ASiG nicht konkretisiert. Der zeitliche Turnus von Betriebsbegehungen sollte daher von den betrieblichen Erfordernissen abhängig gestaltet werden. Begehungen könnten nach einem im Arbeitsschutzausschuss abgestimmten Konzept und aus gegebenem Anlass (Arbeitsunfall, Schwerpunktaktion etc. ) erfolgen. Zudem ist die Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamen Betriebsbegehungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsarzt nach § 10 ASiG zu beachten.


Aus der Erfahrung ist bekannt, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit 20-25 % der Einsatzzeit für Betriebsbesichtigungen benötigt, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden will. Die Besichtigungszeit sollte über das ganze Jahr verteilt werden.