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Benötigt eine allein beauftragte Bau-ARGE eine eigenständige Genehmigung nach § 25 StrlSchG oder kann sie sich insofern auf die Genehmigung der Mitgliedsunternehmen der ARGE berufen?

KomNet Dialog 42779

Stand: 25.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Bei einer öffentlichen Ausschreibung zum Rückbau eines Labors mit einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV (alt) wurde eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) beauftragt, die diese Aufgaben ausführt. In der Genehmigung ist festgelegt, dass auch der Auftragnehmer (hier also die Bau-ARGE) einen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) auf der Baustelle haben muss. Hier stellt sich die Frage, ob es genügt, dass nur die einzelnen Mitglieder der Bau-ARGE über eine Genehmigung nach § 15 StrlSchV (alt)/§25 StrlSchG verfügen, oder ob es darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Bau-ARGE eine eigenständige Genehmigung nach (jetzt) § 25 StrlSchG haben muss und somit auch einen eigenständigen SSB der Bau-ARGE. Der notwendige Abgrenzungsvertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber/Inhaber der Genehmigung nach § 7 StrlSchV (alt) und der Bau-ARGE muss hier schließlich eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten aufzeigen und es müssten auch jederzeit Durchgriffsmöglichkeiten des darin benannten SSB der Bau-ARGE auf alle Mitarbeiter der ARGE gegeben sein. Bei Nichtvorliegen einer eigenständigen Genehmigung nach § 25 StrlSchG für die Bau-ARGE wären die Mitarbeiter der einzelnen Mitgliedsunternehmen der ARGE nach meinem Verständnis jeweils nur dem SSV und SSB Ihres jeweiligen Unternehmens unterstellt. Ferner erscheint es nicht möglich, überhaupt einen Abgrenzungsvertrag mit der Bau-ARGE zu schließen, da diese über keinen eigenen SSV verfügt, der den Vertrag überhaupt abschließen könnte. Kurz zusammengefasst: Benötigt eine allein beauftragte Bau-ARGE eine eigenständige Genehmigung nach § 25 StrlSchG oder kann sie sich insofern auf die Genehmigung der Mitgliedsunternehmen der ARGE berufen?

Antwort:

Die ARGE ist i.d.R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dadurch bedingt ist unsere Rechtsauffassung zunächst so, dass jedes Einzelunternehmen als Strahlenschutzverantwortlicher Auftritt und somit auch eine eigene Strahlenschutzorganisation haben muss. D. h.jedes Mitgliedsunternehmen, dass in einem fremden Kontrollbereich arbeiten möchte, muss im Besitz einer Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sein. Was genau beim Rückbau eines Labors erforderlich ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Sicherlich spielt der Gesellschaftsvertrag einer ARGE eine maßgebliche Rolle, welche Aufgaben von wem wahrgenommen werden.

Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages könnten nach unserer Rechtsauffassung ebenso die Möglichkeit eröffnen, dass der ARGE als GbR eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG erteilt würde und der dann vorhandene Strahlenschutzbeauftragte weisungsbefugt gegenüber allen von der ARGE eingesetzten Beschäftigten der Einzelunternehmen wäre.

Wie Sie sehen, sind unterschiedliche Konstellationen möglich.