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KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist in einer Gemeinschaftspraxis bzw. in einer Praxisgemeinschaft Strahlenschutzverantwortlicher?

KomNet Dialog 3504

Stand: 10.02.2026

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wer ist in einer Gemeinschaftspraxis bzw. in einer Praxisgemeinschaft Strahlenschutzverantwortlicher? Müssen alle Ärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis bzw. in einer Praxisgemeinschaft röntgen, eigene Genehmigungen beantragen?

Antwort:

Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften sind i. d. R. nach § 705 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Jede Person der Gesellschaft, die eigenverantwortlich eine Röntgeneinrichtung betreiben will, ist somit Strahlenschutzverantwortlicher gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG). Für jede Person einer GbR ist deswegen eine separate Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 StrlSchG notwendig.