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Ist eine neu installierte Regalanlage vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person zu prüfen?

KomNet Dialog 42747

Stand: 18.06.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Im Rahmen eines Neubauvorhabens wurde eine Regalanlage (Palettenregal) installiert. Nunmehr stellt sich uns die Frage, ob diese Regalanlage vor Inbetriebnahme einer Regalprüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden muss. Gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes: die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden, 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. Die Sicherheit der Regalanlage hängt m. E. zweifelsohne von den Montagebedingungen ab. Der Regalbauer, ein durchaus renommiertes Fachunternehmen, berichtet, dass die erste Regalprüfung erst nach einem Jahr nach Montage erforderlich würde (vgl. TRBS 1201 Anhang 4 – Beispiele für bewährte Prüffristen). Nun stellt sich uns die Frage, ob eine Prüfung der Regalanlage als Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme erforderlich ist oder nicht.

Antwort:

Es ist eine Prüfung der Regalanlage vor der Inbetriebnahme erforderlich.


Nach § 14 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt folgendes:


"Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

1.die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

2.die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

3.die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden."


Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".


Unter dem Punkt 3.2.1 Absatz 2 ist dort folgendes nachzulesen:


"Die nach der BetrSichV verbindlich vorgegebenen Prüfpflichten gemäß §§ 14 und 15 BetrSichV (z. B. Prüfung der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV, Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 BetrSichV, ob sich die Anlage auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet) sind zu beachten."


In Anhang 4 der TRBS 1201 befinden sich Beispiele für bewährte Prüffristen, jedoch beziehen sich diese auf § 14 Absatz 2 BetrSichV und können somit nicht auf § 14 Absatz 1 BetrSichV angewendet werden. Hieraus ergibt sich das eine Prüfung vor der Inbetriebnahme erforderlich ist und die Wiederholungsprüfung nach § 14 Absatz 2 BetrSichV nach einem Jahr durchzuführen ist.