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Bei welchen Mitarbeitern mit Exposition gegenüber Röntgenstrahlen ist eine Untersuchung der Augenlinse zwingend erforderlich?

KomNet Dialog 43301

Stand: 22.10.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Bei welchen Mitarbeitern mit Exposition gegenüber Röntgenstrahlen ist eine Untersuchung der Augenlinse zwingend erforderlich? Ich tue mich schwer mit der Dosisabschätzung.

Antwort:

Einen gesetzlichen Dosiswert / Schwellenwert, ab dem eine zwingende und ausschließliche arbeitsmedizinische Untersuchung der Augenlinse vorgeschrieben ist, existiert in dem Sinne nicht. Es ist hierzu im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich ionisierender Strahlung grundsätzlich immer das gesamte Expositionsszenario am Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters zu betrachten und zu bewerten sowie durch entsprechende Maßnahmen sicher zu gestalten.


In Bezug auf die Exposition schreibt das Gesetz vor, dass der Strahlenschutzverantwortliche (i.d.R. der Geschäftsführer / Inhaber) gem. § 52 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) entsprechende Strahlenschutzbereiche einzurichten hat, sofern zu erwarten ist, dass die Exposition von Personen über dem Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung gem. § 80 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzgesetz (eff. Dosis 1 mSv, Organ-Äquivalentdosen für Augenlinsen 15 mSv und lokale Hautdosis 50 mSv) liegt.


Der Strahlenschutzverantwortliche ist darüber hinaus gem. § 64 StrlSchV verpflichtet, für Personen, die sich in einem von ihm zu verantwortenden Strahlenschutzbereich aufhalten, die Ermittlung der Körperdosis durchzuführen. Auch bei Nichtvorliegen eines Strahlenschutzbereiches ist die Ermittlung der Körperdosis von Personen, welche Tätigkeiten i.S.d. § 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ausüben, gesetzlich erforderlich, sollte die mögliche Exposition dabei u.a. zu einer Überschreitung der Organ-Äquivalentdosis von 15 mSv für die Augenlinse führen.


Auf die Ermittlung der Körperdosis kann gem. § 64 Abs. 1 StrlSchV u.a. dann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse den Wert von 15 mSv im Kalenderjahr nicht übersteigt.


In Abschnitt 2 der Strahlenschutzverordnung werden die besonderen Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen und in Abschnitt 3 derselben Verordnung ist die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen geregelt (§ 71 – 81 StrlSchV). Unter anderem ist zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung in § 71 Abs. 1 StrlSchV festgelegt, dass der Strahlenschutzverantwortliche für beruflich exponierte Personen die Kategorie der beruflichen Exposition festlegen muss. Dazu sind die Personen den Kategorien A oder B zuzuordnen. Bezogen auf den Dosiswert für Augenlinsen ist in § 71 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV geregelt, dass Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, die zu einer Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 mSv für die Augenlinse im Kalenderjahr führt, der Kategorie A zuzuordnen sind.


Für beruflich exponierte Personen der Kategorie A ist gem. § 77 Abs. 1 und 2 StrlSchV die erstmalige, vor Wahrnehmung der Aufgaben, sowie jährlich wiederkehrende Untersuchung durch einen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt verpflichtend vorgeschrieben. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Personen der Kategorie A entsprechend untersucht werden und er diese nur Aufgaben wahrnehmen lässt, wenn die vom ermächtigen Arzt ausgestellte Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken beinhaltet, die einer Wahrnehmung der Tätigkeit entgegenstehen.


Bezüglich der Augenlinsen ist in § 175 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zudem geregelt, dass ermächtigte Ärzte die Personen die an Arbeitsplätzen tätig sind, an denen die Augenlinse besonders belastet wird, explizit auf die Bildung einer Katarakt untersuchen.


In der „Richtlinie Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ sind weitere Ergänzungen hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Bezug auf ionisierende Strahlung dargelegt.


Wie aus den vorangegangenen Ausführung zu entnehmen ist, sieht das Gesetz einen konkreten Handlungsbedarf für die Augenlinse oberhalb einer möglichen Organ-Äquivalentdosis von 15 mSv. Demnach können die 15 mSv als eine Art kritische Schwelle betrachtet werden, ab der konkrete Maßnahmen vom Verantwortlichen zu veranlassen sind. Dennoch sollten auch Expositionsbedingungen kritisch betrachtet werden, bei denen die zu erwartende Exposition unterhalb der 15 mSv liegt, denn auch niedriger Dosen stellen potentielle Gefährdungen dar und tragen zu stochastischen Strahlenschäden bei. Daher gilt es gemäß dem Dosisminimierungsprinzip die Exposition stetig zu reduzieren.