Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist bei einer Krankenhausgesellschaft mit mehreren Krankenhäusern Strahlenschutzverantwortlicher?

KomNet Dialog 2453

Stand: 26.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

Favorit

Frage:

Unser Krankenhaus gehört zu einem Träger, der seine Krankenhäuser in einer gGmbH zusammengefasst hat. Diese Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Jedes Krankenhaus hat einen eigenen Krankenhausdirketor. Unser Krankenhaus liegt in NRW, der Sitz der Krankenhausgesellschaft befindet sich außerhalb NRW. Wer ist im Sinne von § 31 StrlSchV der Strahlenschutzverantwortliche? Der Gesamtgeschäftsführer oder der Klinikdirektor? Wie ist das bei ambulanten Behandlungen, bei denen ein Vertragsverhältnis zwischen Patient und Chefarzt zustande kommt. Ist bei ambulanten Patienten, die in keinem direkten Vertragsverhältnis zur Klinik stehen, der Chefarzt der Strahlenschutzverantwortliche oder der Klinikdirektor?

Antwort:

Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Genehmigung u. a. nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bedarf bzw. eine Anzeige nach diesem Gesetz zu erstatten hat. (vgl. § 69 StrlSchG)

Da eigentlich alle Krankenhäuser durch z. B. den Betrieb von Röntgeneinrichtungen mindestens die entsprechenden Anzeigen zu erstatten haben, fallen sie unter die Anwendung des Strahlenschutzgesetzes.


Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Bei einer (g)GmbH ist das somit der/die Geschäftsführer/in. Gibt es mehrere vertretungsberechtigte Personen (Geschäftsführer), so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.


Der Strahlenschutzverantwortliche hat immer die Möglichkeit, einige oder alle seiner Aufgaben zu delegieren. Seine Verantwortung gibt er hierbei jedoch nicht weiter bzw. auf.

Sie verbleibt in vollem Umfang beim Strahlenschutzverantwortlichen!


In diesem Fall könnte der Strahlenschutzverantwortliche (Geschäftsführer/in) bspw. den Klinikdirektoren einige seiner Aufgaben für das jeweilige Krankenhaus übertragen. Durch diese Aufgabenübertragung werden die Klinikdirektoren jedoch nicht zu Strahlenschutzverantwortlichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. Häufig spricht man dann von den sogenannten Strahlenschutzbevollmächtigten.

Aber nochmals: Trotz der Übertragung verbleibt die Gesamtverantwortung beim eigentlichen Strahlenschutzverantwortlichen.


Chefärzte, die Patienten, welche in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Krankenhaus stehen, im Krankenhaus ambulant behandeln und hierbei eigenverantwortlich ionisierende Strahlung am Menschen (z. B. Röntgenaufnahmen) anwenden, sind aufgrund der Eigenverantwortung dieser Tätigkeiten ebenfalls Strahlenschutzverantwortliche im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und haben eigene Genehmigungen zu beantragen bzw. Anzeigen zu erstatten. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenhausgesellschaft bereits eine Genehmigung besitzt bzw. eine Anzeige erstattet hat.


Im Übrigen ist mit der neuen Strahlenschutzgesetzgebung (seit dem 31.12.2018) eine Unterrichtspflicht der zuständigen Behörde in Kraft getreten, sobald mehrere Strahlenschutzverantwortliche bspw. dieselbe Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich nutzen. (vgl. § 44  StrlSchV)