Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Arbeiten müssen vorab der Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

KomNet Dialog 13862

Stand: 27.03.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

Favorit

Frage:

Welche Arbeiten (gefährliche Arbeiten) müssen vorab der Berufsgenossenschaft gemeldet werden? Hier ein Beispiel: DGUV Vorschrfit 52 §36 Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Gibt es noch mehr gefährliche Arbeiten, die der BG mitgeteilt werden muss? Wenn ja, wo und in welchen Vorschriften usw. steht das?

Antwort:

Nachfolgend eine nicht abschließende Auflistung über Anzeigepflichten, die sich aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk www.dguv.de/publikationen ergeben:


- DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.28 Ziffer 3.11 Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe (Inhalte aus vorheriger BGV D24)

Der Unternehmer hat jeden Brand und jede Explosion von Trocknern der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


- DGUV Vorschrift 52 "Krane" § 36 "Personentransport"

Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen.


- § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer SGB VII


Darüber hinaus ergeben sich aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften Anzeigepflichten:


- Betriebssicherheitsverordnung § 19 "Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen"


- Biostoffverordnung § 16 "Anzeigepflicht"


- Baustellenverordnung § 2 Abs. 2 "Vorankündigung"

- Gefahrstoffverordnung § 18 "Unterrichtung der Behörde"


Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) "Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten"

Nummer 2 Ziffer 2.4.2 Anzeige an die Behörde

Nummer 3 Ziffer 3.4 Anzeigepflicht

Nummer 4 Ziffer 4.3.2 Anzeigen


- Mutterschutzgesetz § 27 "Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen"


Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Anzeige- und Mitteilungspflichten sind im Einzelfall und ggf. auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu ermitteln.


Hinweis:

Die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.