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Muss bei einer Beauftragung von Ersthelfern der Betriebsrat mit unterschreiben?
KomNet Dialog 42756
Stand: 26.06.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter
Frage:
Muss bei einer Beauftragung von Ersthelfern der Betriebsrat mit unterschreiben? Oder reicht es aus, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter (unmittelbarer Vorgesetzter) beauftragt.
Antwort:
Die Benennung von Ersthelfern ist im § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschrieben (s. auch § 21 Abs.1 SGB 7).
Die Bestellung ist jedoch nicht mitbestimmungspflichtig, da sie eine organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers ist, um gesetzliche Pflichten zur Ersten Hilfe zu erfüllen. Der Arbeitgeber entscheidet, wer Ersthelfer wird, vor der Benennung von Ersthelfern hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Über die Art der Benennung wird keine Aussage getroffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die Schriftform.