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Muss bei einer Beauftragung von Ersthelfern der Betriebsrat mit unterschreiben?

KomNet Dialog 42756

Stand: 26.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Muss bei einer Beauftragung von Ersthelfern der Betriebsrat mit unterschreiben? Oder reicht es aus, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter (unmittelbarer Vorgesetzter) beauftragt.

Antwort:

Die Benennung von Ersthelfern ist im § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschrieben (s. auch § 21 Abs.1 SGB 7). Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Über die Art der Benennung wird keine Aussage getroffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die Schriftform.


Bei ergo-online.de finden Sie einen Artikel über die Anzahl, Ausbildung und Bestellung von Ersthelfern. Hiernach unterliegt die Bestellung von Ersthelfern nicht der Mitbestimmung der Interessenvertretungen.