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Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?

KomNet Dialog 13226

Stand: 24.01.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?

Antwort:

Die Begriffe Bestellung, Benennung oder Beauftragung werden häufig synonym verwendet und sind im Arbeitsschutzrecht durch die jeweilige Rechtsgrundlage geprägt:

 

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden gemäß Arbeitssicherheitsgesetz bestellt.


Sicherheitsbeauftragte werden gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bestellt.


Ersthelfer werden eingesetzt (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001). Gemäß DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" benannt. Für die Benennung (als Ersthelfer) wird nicht zwingend die Schriftform gefordert. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden aber auch Ersthelfer in der Regel schriftlich benannt.


Mit der Übernahme von Arbeitgeberpflichten werden Personen beauftragt (§ 13 Arbeitsschutzgesetz, § 13 DGUV Vorschrift 1).


Kennzeichen einer Bestellung und einer Beauftragung ist, dass diese in der Regel schriftlich vorzunehmen ist.


Wesentlich ist auch, dass

- eine wirksame Willenserklärung vorliegt

- die bestellten, beauftragten oder benannten Personen hinreichend qualifiziert sind und

- der Arbeitgeber die nötigen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, dass diese ihre Aufgaben nachkommen können.


Hinweise:

Eine Bestellung und Beauftragung ist eine Pflichtenübertragung. Mit der Pflichtenübertragung sind auch immer Aufgaben und Befugnisse zu definieren. Eine Benennung ist keine Pflichtenübertragung.