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Ist es ausreichend, dass bei dem Spaltenmodell zur Substitutionsprüfung nur die Gesamtkennzeichnung nach Abschnitt 2 im SDB betrachtet wird?

KomNet Dialog 42753

Stand: 18.06.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Ersatzstoffe, Ersatzverfahren

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Frage:

Ist es ausreichend, dass bei dem Spaltenmodell zur Substitutionsprüfung nur die Gesamtkennzeichnung nach Abschnitt 2 im SDB betrachtet wird, oder müssen auch die Einzelkennzeichnungen der Inhaltsstoffe nach Abschnitt 16 SDB betrachtet werden?

Antwort:

Die Anwendung des Spaltenmodells wird unter anderem in der TRGS 600 "Substitution" beschrieben. Hier finden sich auch Informationen, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Entscheidung nicht eindeutig ausfällt. Das Modell soll ein Hilfsmittel zur Substitutionsprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein.

Im Anhang 2 dieser TRGS werden insgesamt neun Bedingungen zur Bewertung und zum Vergleich zweier Stoffe/Gemische aufgeführt. Im Abs. 3 des Anhangs steht Ihre Frage betreffend: "Eine Bewertung unter Betrachtung der Inhaltsstoffe wird beim Spaltenmodell nicht durchgeführt. Durch diese pragmatische Vorgehensweise werden gewisse Nachteile in Kauf genommen, die sich z.B. aus der Existenz von Einstufungsgrenzen bei Zubereitungen ergeben."


Somit ist bei Anwendung des Spaltenmodells die Einstufung des gesamten Gemisches entsprechend Abschnitt 2.2 des SDB zugrunde zu legen. Wie oben bereits erwähnt, ist dies an bestimmte Bedingungen gebunden. Bei der Gefährdungsbeurteilung entbindet dies zudem nicht davon, die anderen Abschnitte des SDBs auf relevante Informationen hin zu überprüfen. Beispielsweise Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung", sowie die Abschnitte 8, 9 und 11. Beispielsweise kann sich durch hohe Temperaturen oder bestimmten Lagerungsbedingungen eine Gefährdung ergeben, oder gefährliche Stoffe können freigesetzt werden.