Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie können für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Vibrationsbelastung ohne großen messtechnischen Aufwand Expositionen beurteilt werden, die vom Arbeitsmittel über den Fußboden in den Körper gelangen?

KomNet Dialog 42751

Stand: 13.06.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Schwingungen

Favorit

Frage:

Im Bereich der Ergotherapie im Gesundheitswesen sollen für unterschiedliche Maschinen eine Gefährdungsbeurteilung Vibration erstellt werden. Leider macht der Hersteller in der Bedienungsanleitung keine Angaben bezüglich der Vibration. Wie können, ohne aufwendige Messungen durchführen zu lassen, Expositionen, die über das geführte Werkstück (Bandsäge) bzw. über die Füße / Boden (Schwingungen der festmontierten Dekupiersäge auf einem Arbeitstisch) in den Körper gelangen, beurteilt werden? Gibt es Aussagen bezüglich einer geringen täglichen Einwirkungszeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass keine Gefährdung der Beschäftigten besteht?

Antwort:

Die Hersteller von Maschinen sind verpflichtet, im Rahmen der EU-Maschinenrichtlinie bzw. der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), in der Betriebsanleitung Angaben zum Schwingungskennwert einer Maschine zu machen. Dieser Wert ist jedoch nicht gleichzusetzen mit Grenzwerten (Tages-Vibrationsexpositionswerte) aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzerordnung, da wichtige Einflüsse von benachbarten Maschinen und die Expositionszeit (Einwirkdauer) am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt sind.


Bei den Vibrations-Kennwerten in den Betriebsanleitungen handelt es sich, sofern nicht anders ausgewiesen, um Emissionswerte, die nach besonderen Prüfvorschriften ermittelt wurden. Diese Prüfungen sind in den seltensten Fällen mit dem Einsatz der Maschinen in der Praxis vergleichbar. Deshalb können solche Emissionswerte nur mit entsprechenden Korrekturfaktoren für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.


Sollten diese Angaben fehlen, sollten Sie beim Hersteller eine entsprechende Auskunft verlangen. Hierbei ist wichtig, unter welchen Bedingungen die Werte ermittelt wurden und inwieweit dies auf die eigenen Einsatzbedingungen übertragbar ist.


In den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) werden im Teil 1 für Vibrationen in der Anlage 1 derartige Korrekturfaktoren für Emissionswerte einer Reihe handgehaltener und handgeführter Maschinen aufgeführt. Es ist aber immer abzuwägen, ob diese Vibrationswerte in vernünftiger Weise auch für den zu beurteilenden praktischen Einsatz der Maschinen repräsentativ sind.


Des weiteren können Orientierungswerte der jährlich aktualisierten Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entnommen werden. Ausschlaggebend für die Verwendung der Werte ist, ob die angegebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen mit den Verhältnissen vor Ort vergleichbar sind.


Erfahrungs- bzw. Messwerte liegen uns dazu leider nicht vor.


Zur Bewertung der Vibrationsbelastung werden im Teil 1 zur TRLV-Vibrationen hilfreiche Erläuterungen zur Einwirkungsdauer und Gefährdungseinstufung gemacht. Die Anlage 2 der TRLV-Vibrationen enthält mehrere Berechnungsbeispiele.