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Gibt es aus Sicht des Arbeitsschutzes Bedenken zum Einsatz von Tageslichtlampen?

KomNet Dialog 42750

Stand: 12.06.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Gibt es aus Sicht des Arbeitsschutzes Bedenken zum Einsatz von Tageslichtlampen?

Antwort:

Grundsätzlich soll eine einwandfreie Beleuchtung die Lebensfunktionen des menschlichen Körpers anregen, dem Seh-, Wahrnehmungs-, Reaktions- und Aufmerksamkeitsvermögen als Bedingung für u.a. ermüdungsfreies Arbeiten dienen als auch den Ansprüchen an sichere Ausleuchtung zur Abwendung von Unfallgefahren.


Daher fordert die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- mit ihrem Anhang (Ziffer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung") u.a. möglichst ausreichend Tageslicht und Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung. Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), der ASR A3.4 "Beleuchtung".


Auf Tageslichtlampen wird in den genannten Vorschriften nicht näher eingegangen. Da aber Tageslicht stimulierend und motivierend auf die Beschäftigten wirkt, dem Wohlbefinden dient, kann unterstellt werden, dass Tageslichtlampen, mit entsprechender Lichtfarbe ab 4.000 Kelvin sinnvoll sind.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes spricht nichts gegen Tageslichtlampen, solange die grundlegenden Anforderungen (von Helligkeitsverteilung bis Blendungsbegrenzung) stimmen, also z.B. die Beleuchtungsstärke der Arbeitsaufgabe entspricht.


Tageslichtlampen können das Beleuchtungskonzept qualitativ und quantitativ optimieren, sie können das natürliche Tageslicht und die Sichtverbindung nach außen aber nicht ersetzen.