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Muss nach Veränderungen an einem Palettenregal eine Prüfung oder Abnahme durch den Hersteller erfolgen?

KomNet Dialog 43633

Stand: 11.08.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Wenn bei einem Palettenregal aufgrund betrieblicher Änderungen die Traversen umgehängt werden (durch Fachkundige nach Herstellerbetriebsanleitung, nach der die Feldlasten neu definiert werden), muss danach eine Prüfung oder Abnahme durch den Hersteller erfolgen?

Antwort:

Nach § 10 Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt:

"Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben."


Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

Unter der Nummer 3.2.2 Nicht-prüfpflichtige Änderungen ist dort Folgendes nachzulesen:

"(1) Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine prüfpflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 Absatz 5 BetrSichV:

  • Maßnahmen, die der Wartung des Arbeitsmittels (siehe hierzu TRBS 1112) dienen, oder
  • Maßnahmen, die der Instandsetzung des Arbeitsmittels (siehe hierzu TRBS 1112) dienen, wenn dabei nur Teile durch identische oder baugleiche (mit identischen Sicherheits- und Betriebsparametern) Teile ausgetauscht werden und

a) die Maßnahmen keine Folgewirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben und

b) die Montage durch fachkundige unterwiesene und beauftragte Personen erfolgt und

c) sowohl die Montage-, Installations- und Aufstellbedingungen als auch die sichere Funktion unverändert bleiben und

d) der Arbeitgeber die Verwendung der Ersatzteile und deren ordnungsgemäße Montage und Installation durch geeignete organisatorische Abläufe sicherstellt.

(2) Auch bei nicht-prüfpflichtigen Änderungen ist nach Abschluss der Arbeiten insbesondere zu kontrollieren, dass

  • alle Arbeits- und Hilfsmittel entfernt wurden und
  • sich das Arbeitsmittel wieder in einem sicheren Zustand befindet und
  • alle für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen wieder vollständig vorhanden und funktionsfähig sind."


Unter der 3.2.3 wird zu Prüfpflichtigen Änderungen ausgeführt:

"(1) Änderungen sind insbesondere prüfpflichtig, wenn die Maßnahmen

  • eine Folgewirkung auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben oder
  • die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beein-flussen oder
  • neue Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, der Arbeitsumgebung oder den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, bewirken.

(2) Nähere Festlegungen zu prüfpflichtigen Änderungen und Änderungen der Bauart und Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen können den entsprechenden TRBS entnommen werden."


Sofern die Vorgaben für Nicht-prüfpflichtige Änderungen zutreffen, ist keine neue Prüfung erforderlich. Anderenfalls ist eine erneute Prüfung erforderlich. Dies kannn jedoch nicht von uns vom "Schreibtisch" aus beurteilt werden und ist vom Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf die FAQ-Liste zu Lagereinrichtungen und -geräten des Sachgebiets "Lagereinrichtungen und -geräte" der DGUV möchten wir hinweisen.