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Werden wir zum Hersteller, wenn wir als Händler Firmenembleme auf Warnwesten bügeln und deswegen eine neue EG-Baumusterprüfbescheinigung für die Westen beantragen?

KomNet Dialog 42632

Stand: 21.03.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Als Großhändler kaufen wir Warnwesten gemäß EN ISO 20471, Klasse 2, bei einem Hersteller in einem EU-Mitgliedsstaat. Von diesem Hersteller erhalten wir eine gültige EG-Baumusterprüfbescheinigung. Daraus geht nicht hervor, ob es gestattet ist, die Weste - bei Einhaltung der Klasse 2 - mit einem Firmenemblem zu versehen. Unser Kunde möchte allerdings, dass wir sein Firmenemblem mittels Bügeletikett auf die Weste patchen. Weil wir auf Nummer sicher gehen wollen, beantragen wir bei einer akkreditierten Prüfstelle eine neue EG-Baumusterprüfbescheinigung für die von uns geänderte Schutzkleidung und liefern die Ware nach dem positiven Bestehen der Prüfung an unseren Kunden aus. Sind wir damit HERSTELLER der Warnwesten geworden?

Antwort:

Nach dem Produktsicherheitsgesetz - Dachvorschrift für alle Produkte - ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.

Ähnlich lautet auch die Herstellerdefinition in der PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425).

Hier heißt es: „Hersteller, jede natürliche oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet."

Daher ist bei der genannten Warnweste darauf zu achten, dass der Hersteller noch eindeutig dem Produkt zugewiesen werden kann.

Im Anhang V der Verordnung (EU) 2016/425 ist geregelt, dass der Hersteller eine Baumusterprüfung bei einer notifizierten Stelle beantragt. Dieses mach auch Sinn, da i. d. R. nur der Hersteller die technischen Unterlagen (die Sichtung der technischen Unterlagen ist Teil der Baumusterprüfung) zur Verfügung stellen kann. Somit sollte es nicht möglich sein, dass Sie als Großhändler eine Baumusterprüfung für die Warnweste beantragen, ohne dass Sie auch Hersteller dieser Warnweste sind.

Hinweis:

Seit dem 21.April 2018 regelt die Verordnung (EU) 2016/425 die Beschaffenheitsanforderungen von persönlicher Schutzausstattung (PSA), zeitgleich wurde die PSA-Richtlinie (89/686/EWG) zum 21. April 2018 aufgehoben.