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In welchem Regelwerk finden sich verbindliche Aussagen zur Ebenheit/Neigungsfreiheit von Böden an Büroarbeitsplätzen?

KomNet Dialog 22168

Stand: 22.09.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Es geht um die Beschaffenheit der Böden an Büroarbeitsplätzen. In einem angemieteten Gebäude gibt es in einem Büroraum auf der Länge von 5 Metern einen Höhenunterschied von 9 cm! In welchem Regelwerk finden sich verbindliche Aussagen zur Ebenheit/Neigungsfreiheit von Böden an Büroarbeitsplätzen?

Antwort:

Grundsätzliche Vorgaben für Arbeitsstätten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- mit ihrem Anhang. Im Anhang wird unter Punkt 1.5 auf die Eigenschaften von Fußböden eingegangen. Hiernach dürfen die Fußböden der Räume keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.5/1.2 "Fußböden".

Nach Punkt 3.3 der ASR A1.5/1.2 liegt eine gefährliche Schräge vor, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicher betrieben, also begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fußböden ab einer Neigung von 36 Prozent (ca. 20°) gegeben, sofern nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften ein niedrigerer Wert einzuhalten ist. Anforderungen an die Begeh- und Befahrbarkeit von Schrägrampen enthält die ASR A1.8 „Verkehrswege“.

Weitere Einschränkungen werden durch das Arbeitsstättenrecht nicht getroffen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Situation vor Ort eigenverantwortlich zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.