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Muss bei Regalen neben der jährlichen Überprüfung durch eine befähigte Person eine regelmäßige Kontrolle durch einen Regalbeauftragten erfolgen?

KomNet Dialog 42727

Stand: 28.05.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bei Regalen neben der jährlichen Überprüfung durch eine befähigte Person eine Kontrolle durch einen "Regalbeauftragten" erfolgen muss, die im Abstand von zwei Wochen wiederholt werden muss?

Antwort:

Regalbeauftragte kommen im staatlichen Arbeitsschutzrecht nicht vor. Die Entscheidung, ob ein Regalbeauftragter erforderlich ist und wie oft dieser kontrolliert oder nicht, trifft der Arbeitgeber eigenverantwotlich im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung.


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. m. der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für Regalanlagen im Betrieb, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Information 208-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport und Lagerarbeiten" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller von Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall von Regalanlagen, einzubeziehen.


Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall der Regalanlagen sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen. Wenn er hierbei die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten als "ständig vor Ort anwesende Person" zum Regalbeauftragten, der regelmäßig und in kurzen Zeitabständen die Regalanlagen auf Beschädigungen etc. in Augenschein nimmt, als sinnvoll erachtet, ist dies seine eigene Entscheidung. Diese Person darf allerdings nicht verwechselt werden mit der v. g. "Befähigten Person" nach TRBS 1203.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.