KomNet-Wissensdatenbank
Welche Qualifikation ist erforderlich, damit Mitarbeitende die wöchentliche Sichtprüfung von Regalen durchführen können?
KomNet Dialog 44126
Stand: 20.05.2025
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
Welche Qualifikation ist erforderlich, damit Mitarbeitende die wöchentliche Sichtprüfung von Regalen durchführen können? Müssen sie dafür speziell beauftragt oder sogar als befähigte Personen ausgebildet werden? In unserem Betrieb werden die Mitarbeiter von einer befähigten Person eingewiesen und führen die Sichtprüfung anschließend eigenständig durch.
Antwort:
Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen.
Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) durchgeführt werden. Konkretisierungen sollten den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z. B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen", entnommen werden.
Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Betreiber die Vorgaben der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" und die der Norm DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen" einzubeziehen.
Konkretisiert werden Prüfungen sowie die Anforderungen an die verschiedenen Qualifikationen in Abhängigkeit der jeweiligen Prüfung z. B. in der o. g. DGUV Information 208-043. Dort ist Folgendes nachzulesen:
"3 Zur Prüfung befähigte Person
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete Person auszuwählen, die die regelmäßige beziehungsweise die interne Prüfung der Regale vornimmt.
3.1 Anforderungen an die befähigte Person für die regelmäßige Prüfung
Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine befähigte Person durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass die befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure oder Monteurinnen der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.
3.2 Anforderungen an die befähigte Person für die interne Prüfung
Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehöriges Personal durchgeführt. Auch sie müssen – entsprechend ihrer Prüfaufgabe – den Anforderungen an eine befähigte Person genügen. So ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich, zu kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird."
Informationen zu der Berufsausbildung, Berufserfahrung und der zeitnahen beruflichen Tätigkeit können der TRBS 1203 Nummer 2.2 ff. entnommen werden.
Da es sich bei den aufgeführten DGUV Publikationen um Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine verbindliche Aussage getroffen werden, sondern wir können nur allgemeine Hinweise geben. Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen die Frage direkt mit dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem entsprechenden Sachgebiet der DGUV zu klären.
In der zuvor aufgeführten DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" finden sich unter Nummer 2 "Anforderungen aus der DIN EN 15 635" zudem folgende Informationen:
"(...)
Die Norm unterscheidet zwischen einer „Experteninspektion“, die mindestens alle 12 Monate durch eine „fachkundige Person“ durchzuführen ist, und anderen Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind (wöchentlich oder in Abständen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch den Lagerverantwortlichen festzulegen sind). Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Prüfungen wie folgt definiert:
• „Regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht der Experteninspektion durch eine fachkundige Person.
• „Interne Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht den Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.
(...)"
Hinsichtlich der aufgeführten Norm, können wir keine weitergehenden Informationen geben, da uns diese nicht vorliegt. Normen können Sie kostenpflichtig über die DIN Media GmbH beziehen.