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Sind in einer Tankwagenspedition Duschen vorgeschrieben?

KomNet Dialog 2596

Stand: 08.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Sind in einer Tankwagenspedition (Tankstellenbelieferung im Mehrschichtbetrieb) Duschen vorgeschrieben? Umkleideräume sind vorhanden.

Antwort:

Nach Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin ist hier noch folgendes nachzulesen:

"Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschräume sind

a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten, b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein, c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach der ASR A4.1 "Sanitärräume" sind bei stark schmutzenden Tätigkeiten gemäß Punkt 6.1 (1) in Verbindung mit Punkt 6.2 Tabelle 5.1 Duschen zur Verfügung zu stellen.

Wir können von hier aus nicht bewerten, ob gesundheitliche Gründe vorliegen oder ob die Art der Tätigkeit (z. B, stark schmutzend) die Nutzung von Duschen notwendig macht. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Wenn keine solche Tätigkeiten vorliegen, ist der Einbau von Duschen gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Hinweis:
Eine Hilfestellung hierbei kann das Fachinfoblatt "Gestaltung in Waschräumen" der VBG geben. In Bezug auf die Notwendigkeit von Duschen bei stark oder sehr stark schmutzenden Tätigkeiten wird dort ausgeführt:
"Bei stark schmutzender Tätigkeit sollte ein Drittel der ermittelten Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen; es sollte mindestens eine Dusche vorhanden sein. Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen,  gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken  Verschmutzung ausgesetzt, soll für je vier Beschäftigte eine Dusche zur Verfügung stehen."